Eintheilung des Großherzogthums Berg (1809)/02-03

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Eintheilung des Großherzogthums Berg (1809)
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(Seite 2)

      Sa population est de 322.284 habitants.

      La ville de Dusseldorf en est le chef-lieu.

      Il est divisé en quatre Districs ou Arrondissements;

      DESSELDORF, - ELBERFELD, - MULHEIM, - ESSEN.

       Seine Bevölkerung ist 324284 Seelen.

      Die Stadt Düsseldorf ist darin der Haupt-Ort.

      Es wird in vier Bezirke oder Arrondissements getheilt;

      Düsseldorf, - Elberfeld, - Mülheim, - Essen.

II. LE DÉPARTEMENT DE LA SIEG.

...

II. Das Departement der Sieg.

Es bestehet aus dem Amte Windeck und einem Theile des Amtes Blankenberg; aus den Herrschaften Homburg, Gimborn: Neustadt und Wildenberg; aus den Fürstenthümern Siegen und Dillenburg, von letztem das zu dem Herzogthum Nassau gekommene Amt Buebach ausgenommen; aus der Herrschaft Beilstein; aus dem Fürstenthum Hadamar; aus dem auf dem rechten Lahn-Ufer gelegenen Theile der Herrschaften Schadeck und Runkel und aus der Herrschaft Westerburg.

Seine Bevölkerung ist 133,070 Seelen.

Die Stadt Dillenburg ist darin der Haupt-Ort.

Es wird in zwey Bezirke oder Arrondissements getheilt;

Siegen, - Dillenburg.

III. LE DÉPARTEMENT DE LA ROHR.

...

III. Das Departement der Ruhr.

Es bestehet aus den Grafschaften Mark, Dortmund und Limburg; aus einem Theile

(Seite 3)

des Fürstenthums Münster; aus der Herrschaft Rheda und aus der Stadt Lippstadt mit ihrem Gebiete.

Seine Bevölkerung ist 212,602 Seelen.

Die Stadt Dortmund ist darin der Haupt-Ort.

Es wird in drey Bezirke oder Arrondissements getheilt;

Dortmund, - Hagen, - Hamm.

IV. LE DÉPARTEMENT DE L'EMS.

...

IV. Das Departement der Ems.

Es bestehet aus dem größten Theile des Fürstenthums Münster; aus den Grafschaften Horstmar und Rheina-Wolbeck; aus den Grafschaften Steinfurt und Bentheim, und aus den Grafschaften Lingen und Tecklenburg.

Seine Bevölkerung ist 210,201 Seelen.

Die Stadt Münster ist darin der Haupt-Ort.

Es wird in drey Bezirke oder Arrondissements getheilt;

Münster, - Coesfeld, - Lingen.

ART. 2.

...

Art. 2.

Die Kantone und Gemeinden, aus welchen die Bezirke bestehen werden, sind, nebst den Gränzen der Departemente und Bezirke, in der dem gegenwärtigen Beschlusse angegebenen Uebersicht verzeichnet.