Eine politisch-oekonomische Beschreibung des Herzogtums Berg aus dem Jahre 1740/180

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Eine politisch-oekonomische Beschreibung des Herzogtums Berg aus dem Jahre 1740
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  1. Auf den Abbruch des Rheins und Bepflanzung des Ufers wird nicht genugsam vigiliret, wodurch ofters dem Lande grosser Schaden causiret wird.

9. Capitel: Von der Regierungsform.

Weilen der Kurfürst sich zu Mannheim aufhält, so wird die Regierung dieses Herzogthuns auch von dannen aus in Hauptsachen versehen. Das übrige wird von denen über Jülich und Berg zu Düsseldorf bestellten Provincialcollegiis respiciret; welche dann genannt werden :

  1. Der Geheime Rath, welcher alle Hoheits-, Matrimonial-, Criminal-, Polizei-, einige Justiz- und alle zur Provinzialregierung gehörige Sachen beobachtet.
  2. Die Finanzcommission bestehet aus Membris von der Regierung und andern Collegiis und hat die Obercognition über das Commissariat und der Hofkammer.
  3. Das Commissariat respiciret alle Steuer-, Contributions- und Schatzungssachen.
  4. Die Hofkammer respiciret die Domänen, Zölle, Accisen, Forsten und des Herren übrige Tafelgüter.
  5. Der Hofrath ist das Justizcollegium, und hat selbiges secundam instantiam über alle Untergerichtern und primam instantiam über vornehmen Bedienten aus Collegiis, Standespersonen und Edelleuten; gleichwie dann auch von denen vier herrschaftlichen Gerichtern Bruck, Hardenberg, Syborg und Wildenborg dahin appelliret wird.
  • Die Collegia kommen täglich von 9 bis 12 zusannnen.

Der Städte ihre Ökonomie wird durch Burgemeistern, Schöffen und Rathsverwandten, und das Justizwesen in denen Städten durch Richtern mit Zuziehung der Schöffen wahrgenommen.

Die Ämtern werden durch Vögte, welche auch wohl Richtern genannt werden, und welche den Contributionsempfang haben, sammt dem Amtmann, welcher aber ofters lebenslang in seinem Amte nicht kommt, dein Amtsschreiber und Baurenschöffen verwaltet.

Die Rentmeistern werden Kellnern genannt, und sind deren nur einige, haben aber nur mit dem Domänenempfang zu thun.

Es wird jährlich ein Landtag vom 1. Octobris bis zum halben Novembris gehalten. Dieser Landtag bestehet aus denen Städten und dem platten Lande. Namens des Landes erscheinet die Ritterschaft, und werden dazu alle Edelleute, welche 16 Ahnen und ein adeliches Gut von 6000 Rthlr. wenigstens werth haben und 21 Jahren passiret sein, admittiret; diejenige Güter aber, welche adelich frei und keinen mit 16 Ahnen versehenen Besitzern haben, bekommen zwaren zu Conservation ihres Rechts einen Landtagsbrief, dürfen aber in der Versammlung nicht compariren.