Die Probstei in Wort und Bild/140
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Schullehrer anzuzeigen, welcher sogleich eine nähere Untersuchung anstellt, und wenn er findet, daß Raubgesindel im Dorfe ist, zurückkehrt, dem Nachtwächter ins Horn stoßen läßt, worauf sich alle im Dorfe befindlichem Mannschaften mit Prügeln bewaffnen, nach dem Schulhause eilen, und von da nach dem Orte, wo Hilfe erforderlich ist. Sollte das Raubgesindel an Mannschaft zu stark sein, so läßt der Schullehrer aus dem nächsten Dorfe die Mannschaft zu Hilfe eilen, und in der Nähe von Schönberg und Hagen werden, im ersten Fall der Klostervogt benachrichtigt, um die Sturmglocke ziehen zu lassen, im zweiten Fall geschieht die Anzeige sogleich an den Organisten zu Hagen, zur Ziehung der Sturmglocke.
4. Der Schullehrer läßt sich in keine Streitigkeiten mit den Dorfseinwohnern ein, vielmehr weist er Streitsachen an den Klostervogt.
5. Alle vorfallenden Geschäfte besorgt der Schullehrer unparteilich, und sorgt, daß sobald als möglich die verlangten Geschäfte ausgefertigt, und an die Behörde geschickt werden. Der Schullehrer ist in allen Dingen der Dorfschaft mit Rat und That behilflich; er ist aber nicht schuldig, weder zu dem Bauervogt, noch zu den Dorfseinwohnern zu gehen; ein jeder muß zu ihm ins Haus kommen und bescheiden seine Wünsche äußern und zu Protokoll nehmen lassen.
6. Bei einer, von dem Bauervogt namens der Dorfschaft, oder eines einzelnen, beschafften Anzeige, kann der Schullehrer diese Anzeige in seinem Protokoll unterschreiben lassen zu seiner eigenen Legitimation.
7. Der Zweck dieses Protokolls ist, daß bei der einstigen Liquidation über geleistete Fuhren, geschehene Lieferungen und gehabten Einquartierungen in Sicherheit gestellt werde, wie viel jedes Dorf und jeder einzelne in demselben geleistet und geliefert habe. Und da dieses Protokoll erst mit dem Jahre 1814 seinen Anfang nimmt, folglich der letzte Monat des Jahres 1813, worin viele Lieferungen und Leistungen geschehen, dazu noch nicht gehört, so wäre zu wünschen, daß die Schullehrer dies Protokoll folgender Gestalt anfingen: Wenngleich dies errichtete Dorfs-Protokoll erst mit dem Jahr 1814 seinen Anfang nimmt, und daher der Monat Dezember 1813 nicht dazu gehört, so habe ich, der Schullehrer A. Röhlck, damit es bekannt bleibt, was in diesem Monat geschehen ist, sämtliche Hufner in meinem Hause versammelt, und haben selbiges zu Protokoll nehmen lassen.
Nachdem ich dies Protokoll der versammelten Dorfschaft vorgelesen und nachdem sie solches richtig befunden, haben sie solches in meiner Gegenwart eigenhändig unterschrieben.
8. Damit die Dorfschaft von dieser getroffenen Einrichtung, und von der von den Schullehrern freiwillig übernommenen Lasten und Arbeiten unterrichtet werde, hat der Schullehrer solches bei der Zusammenkunft der Eingesessenen bekannt zu machen, und ihnen dabei anzudeuten, daß alle Kriegsangelegenheiten, dem Schullehrer sofort in seinem Hause angezeigt werden müssen, damit das Protokoll ordentlich und richtig geführt werden könne.
Ein jeder, welcher diese Anzeige vernachlässigt, hat sich selbst die Unannehmlichkeiten der Folgen beizumessen.
9. Bei geschehenen Fuhr-Requisitionen werden selbige a) nicht mehr nach Hufenzahl, sondern nach den vorhandenen diensttüchtigen Pferden requiriert. Bei dieser Requisition wird darauf Rücksicht genommen, daß zur Beförderung von Arzt, Prediger, Hebamme, des Mühlenkorns, stets nach der Größe des Dorfes, 2-4 oder 6 Pferde, wozu freilich lahme und trächtige Stuten gerechnet werden, im Dorfe zurückbleiben. Wenn z.B. in einem Dorfe 16 Pferde vorhanden sind, wovon 4 krank und 3 trächtig, so werden nur 6, höchstens 8 requiriert.
Bemerkung zu Nr. 3. Die von dem Dorfe nach der Größe desselben zu stellenden Wachen gehen in dem Dorfe so lange bis zum andern Morgen, bis die Leute aufstehen, wobei zu bemerken ist, daß die schlimmste Zeit die Dämmerungszeit ist. Die Wache stellt sich zu der