Die Mecklenburg-Schwerinschen Pfarren/117

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Die Mecklenburg-Schwerinschen Pfarren
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Mecklenburg Pfarren 1.djvu
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Plate, seit 1609 (verh. 1) Anna Luttermann aus Rostock. 2) nach 1617 Sept. 10 . . . . [1]. Sohn in Parkentin).

      1626–1632. Beilfuß, Joachim, aus Belgard in Pommern, unterschrieb die Conc. Form. 1626 Okt. 19, wurde P. in Biendorf 1632, in Neubukow 1643 (s. d.).

      1632–1639. Wichmann, Johannes, aus Rostock, unterschrieb die Conc. Form. 1632 Sept. 12, wurde P. in Rethwisch 1639, zweiter P. in Bützow 1657 (s. d.).

      1639–1681. Gallenbach, David, geb. zu Rostock um 1614 (imm. 1635), wohl Sohn des aus Petschow stammenden Fischers Jakob.[2] Voc. 1639 Juni 5 (unterschrieb die Conc. Form. Aug. 2), † 1681 drei Wochen vor Ostern.

      1682–1722. Friderici, Johann, aus Strausberg in der Mark. Voc. 1682 Febr. 10, † 1722 Jan. 31 im 71. J. – Verh. 1) . . . . . . 2) m. einer Tochter des P. Nicolaus Rohde in Lichtenhagen. Er schrieb 1710 einen Katechismus in Fragen und Antworten, der nach Approbation durch die theologische Fakultät zu Rostock mit Herzogl. Privilegio auf zehn Jahre 1714 zu Rostock gedruckt ward. „Durch die eingestreuete Landsprache ist er recht geraten. Man lieset alles mit Freuden, weil es der Einfalt so recht klar vorgemalet wird, besonders auch nach der Bauer-Wirtschaft.“[3]

      Die Wiederbesetzung der Pfarre verzögerte sich, weil die Gemeinde auf Konservierung einer der beiden Töchter Fridericis bestand[4],


  1. 1617 Sept. 10 sondert Ehrn Hinricus Plate, Prediger zu Lambrechtshagen, der vorhat, sich anderweit zu verheiraten, seine Kinder von Anna Luttermann, Johann, Heinrich und Jürgen, ab. (Rost. Witschop-Bok.) Ihr Bruder, Hans Luttermann, war Knochenhauer zu Rostock und ein naher Verwandter des Bürgermeisters Johann daselbst.
  2. Rost. Bürgerbuch 1614 Dez. 17.
  3. Bütz. Ruhest. 3, S. 70.
  4. Die „Konservierung“ der Witwen oder Töchter bei den Pfarren war damals und noch lange nachher ein „mecklenburgischer wohl hergebrachter Gebrauch.“ Die Revidierte Kirchenordnung von 1602 bestimmt Fol. 278 darüber: „Wir können hierbei auch geschehen lassen, so junge Witwen nachbleiben, oder der verstorbene Pastor eine gewachsene und wohlerzogene Tochter hinter sich verlassen, und ein junger Mann vorhanden, der zu dem Pfarrdienste genugsam qualifizieret und sich mit der Witwen oder ihrer Tochter zu befreien geneigt, daß der für andere dazu befördert werde.“ Daß diese Bestimmung gelegentlich eine sehr weitherzige Auslegung fand, zeigt der vorstehende Fall, der keineswegs vereinzelt dasteht. In Wismar sollte übrigens nach dem Huldigungsreceß von 1654 „zur Heirat in die Pfarre gegen seinen Willen keiner genötigt und die Berufung davon nicht abhängig gemacht werden.“ Vgl. auch unter Damshagen.