Die Kirchenbücher in Baden (1957)/4
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Die Kirchenbücher in Baden (1957) | |
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Die enge Verbindung von weltlichem und geistlichem Regiment in den reformierten süddeutschen Gebieten und in den Reichsstädten hat die
raschere allgemeine Einführung der Kirchenbücher in Süddeutschland gegenüber dem lutherischen Mittel- und Norddeutschland gefördert. Das erste
lückenlos erhaltene lutherische Kirchenbuch in Deutschland ist das von Frankfurt a. M., das 1531 als Ehe- und Taufbuch beginnt, 1551 das Totenbuch einführt, während das katholische Kirchenbuch des Domes erst 1626 einsetzt. Die evangelischen Kirchenordnungen beginnen überall mit Ehe- und Taufbuch: 1533 Ansbach-Nürnberg, 1543 Pfalz-Neuburg, 1548 Anhalt, 1557 Kursachsen, 1558/9 Württemberg, 1563 Kurpfalz. Die Ansbacher und
die Würtembergische KO wirkten auf die lutherische Nachbarschaft stark ein[1]. Die KO des Herzogs Christoph von Württemberg wird in zahlreichen Kirchenbüchern in Baden und Hohenzollern, selbst in katholischen, bei Beginn der Kirchenbücher als Vorbild angeführt, was die Kirchenbücher als bedeutsame Neuerung in den Augen der Zeitgenossen erweist[2].
In Mittel- und Norddeutschland ging die Einführung der Kirchenbücher langsamer vor sich, mit Ausnahme von Sachsen, den Thüringischen Ländern und Anhalt, wo daher eine größere Zahl von KB vor 1600 erhalten ist [3]. Norddeutschland und die skandinavischen Länder erhalten erst seit dem 17. Jh die Kirchenbücher [4].
Es hätte nicht dauernder Wiederanordnung und Vermahnung zur Führung der Kirchenbücher, überhaupt keiner Neuordnung bedurft, wenn die Kirchenbücher schon vorher eine allgemeine Einrichtung der alten Kirche gewesen wären. Denn alle nicht ausdrücklich abgeschafften Teile des älteren Rechts und Brauchtums blieben eine selbstverständliche Voraussetzung
- ↑ Über die Zusammenhänge der Ansbacher und der württembergischen Kirchenordnung, der letzteren auch mit Straßburg, vgl G. Bossert, Bl f württbg KirchGesch 1933, 45f und KirchlAnzeiger f Württbg 1939, 89.
- ↑ Das KB von Glatt in Hohenzollern sagt eingangs: „das älteste und erste Tauffbuch dahier wurde infolge des Kirchenrath von Trient vom 11. Novb. 1563 angelegt 1567. Anno 1558 führte Herzog Christoph von Württemberg das erste Tauffbuch in der Stadt Böblingen ein und befahl hernach, solche im ganzen Land, weil sie vorher nicht üblich waren“. Ähnlich sagt das KB von Oeschelbronn (bis 1810 württembg.): „dises Tauffbuch ist angefangen worden als Herzog Christoph die tauffbücher anno 1558 das erste mal im lande einführte und zu Böblingen den Anfang machte, da sonsten sie im Papsttum nicht üblich waren, folglich eines der ältesten im Land“.
- ↑ Vor 1600 beginnen in Thüringen 25%, in Sachsen 17% der erhaltenen KB.
- ↑ KB-anordnung in evgl. Kirchenordnungen: 1569 Braunschweig (dessen KO auch auf Hannover wirkte), 1673 Oldenburg (T, später erst E, erhalten 3 vor 1600), 1573 Brandenburg (erhalten 4 vor 1600), 1574 Nassau-Saarbrücken (ältestes 1624), 1574 Hessen (einige erhalten s 1551), 1580 Weimar u. Altenburg (zahlreiche s. 1550 erhalten), Lübeck 1559 E (erhalten erst s 1641), 1616 erstes To (ein „To des Küsters“ schon 1531 erwähnt), 1602 Mecklenburg (s 1580 einige erhalten), 1617 Pommern T. In Dänemark erste Anordnung 1666, auch für Nordschleswig, in Norwegen 1720 (älteste erhaltene: Dänemark 1622, Norwegen 1624).