Die Kirchenbücher in Baden (1957)/286
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Die Kirchenbücher in Baden (1957) | |
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wenn in derselben Familie und dazu in der kleinen Dorfgemeinde mehrmals in Verbindung mit gleichem Familiennamen der Vorname gleichzeitig vorkommt. Selbst gleiche Vornamen gleichzeitig lebender Geschwister kommen vor, was eher begreiflich wird, wenn vorher ein Kind gleichen
Namens starb. Lebend geborene Kinder, die bald nach der Geburt starben, werden vielfach nur im Taufbuch oder wie die totgeborenen nur im Beerdigungsbuch eingetragen. Bei solchen fehlt in älterer Zeit oft die Angabe des Geschlechts. Auch die Reihenfolge der Vornamen (Rufnamen) wechselt im KB häufig bei Geburt, Heirat und Tod, selbst bei zweifellos identischen Personen.
Bei Namensgleichheit, häufig der der Familien und der Vornamen nebeneinander, sind die Patennamen wichtig. Diese sind in der Vergangenheit in einer Familie vielfach die nämlichen, oder ihre Nachkommen übernehmen in der nächsten Generation die gleiche Aufgabe. Beim ältesten Kind ist vielfach eines der Großeltern Pate, dessen Vornamen das Kind erhält. Auch der Herkunftsort der Paten und Trauzeugen oder der Heimatort der Braut oder Frau kann wichtig sein.
Der Familienname unehelicher Kinder war nicht immer der Name der Mutter. In früherer Zeit erhielt das Kind den Namen des Mannes, den die Mutter als Vater angab, wobei unwesentlich war, ob dieser davon wußte, denn vielfach war er schon längst weitergewandert. Wenn er aber aus der Heimatgemeinde der Mutter war, bemühten sich staatliche und kirchliche Instanzen darum, die Vaterschaft einwandfrei festzustellen, was die KB dann anführen. Im 17.–18. Jh herrscht der Vatername bei unehelichen Kindern vor, nur wenn dieser nicht bekannt war, erhielt das Kind den der Mutter oder einen frei erfundenen (ein Ortsname oder sonst ein beziehungsvoller Name: Busch, Wald, Heide, Baum u.a.). Erst im 19. Jh wird der Muttername die Regel: In Preußen bestimmte das Landrecht 1794 den Namen der Mutter, doch wurde auch nachher noch oft über diese Bestimmung hinweggegangen, auch erhielten voreheliche Kinder nach der Eheschließung der Eltern ohne weiteres den Vaternamen. Erst 1862 legte in Preußen ein Gesetz, den Mutternamen fest. In Sachsen galt seit 1839 der Vatername „wenn dieser ausgemacht ist“, seit 1848 „wenn dieser einverstanden ist“, seit 1864 der Muttername. In Württemberg galt seit 1839 der Vatername, wenn dieser einverstanden ist, sonst der Muttername. In Baden war vom 17.–19. Jh der Vatername die Regel, außer wenn er nicht bekannt war, bis der Code Napoléon seit 1804 auch in den Rheinbundstaaten die recherche de patemité verbot.
Akten über Vaterschaftserörterungen finden sich selten, ihr Ergebnis dürfte jeweils im Wortlaut des Kirchenbucheintrags zu erkennen sein. Auch Nachlaßakten, Erbauseinandersetzungen, Vogtei- und Amtsrechnungen, Kirchenbußprotokolle können Anhaltspunkte geben.
Die Sprache der KB ist bis 1810 meist lateinisch, in den kath vielfach noch länger.
Die Form der KB-Einträge ist in den älteren Büchern wechselnd. Oft kurz tabellarisch: Name, Tag, bei Frauen nur der Vorname ohne den väterlichen Familiennamen, anderwärts beläßt das KB den Frauen doch vielfach ihren väterlichen Familiennamen ohne Angabe ihres Mannesnamens.