Die Kirchenbücher im Königreich Sachsen (1901)/058
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Die Kirchenbücher im Königreich Sachsen (1901) | |
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Ev.-Luth. Pfarren beginnend mit: A B C D E F G H I-J K L M N O P Q R S T U V W Z | |
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Abkürzungen der Ephorien: A. = Annaberg, Au. = Auerbach, B. = Borna, Ch. I. = Chemnitz I., Ch. II. = Chemnitz II., Di. = Dippoldiswalde, Dr. I. = Dresden I., Dr. II. = Dresden II., F. = Freiberg, Gl. = Glauchau, Gr. = Grimma, Gh. = Großenhain, Lg. = Leisnig, Lp. I. = Leipzig I., Lp. II. = Leipzig II., Mg. = Marienberg, Mn. = Meißen, O. = Oschatz, Oe. = Oelsnitz/Vogtl., OL. = Oberlausitz, Pi. = Pirna, Pl. = Plauen, Rg. = Radeberg, Rtz. = Rochlitz, Sch. = Schwarzenberg, St. = Stollberg, W. = Werdau, Z. = Zwickau. |
schematischer Anordnung. Ging damit auch die „Poesie der Kirchenbücher“ für immer verloren, sofern für breite Ausführungen, historische Exkurse und gemütliche Randbemerkungen kein Raum mehr war, so kam doch nun eine grössere Ordnung und eine relative Einheitlichkeit und Gleichmässigkeit in die Kirchenbücher. Die Einreichung von Duplikaten war gleichfalls ein Fortschritt. Die neue Einrichtung trat mit dem Jahre 1800 in Kraft. Mit Einführung der Zivilstandsgesetzgebung am 1. Januar 1876 ward das altehrwürdige Kirchenbuch durch das moderne Standesamtsregister aus seiner dominierenden Stellung verdrängt. Es hörte auf, von bürgerlich-rechtlicher Bedeutung zu sein. Seine Urkunden besitzen nur noch kirchlichen Wert. Die Führung der Kirchenbücher selbst ist dieselbe geblieben. Eine Konsistorialverordnung vom 13. Dezember 1876 weist die Pfarrer und Küster ausdrücklich an, die Tauf-, Trau- und Totenregister in der bisherigen Weise weiterzuführen. Die Kirchenbücher, deren Bedeutung für die Kirche noch immer dieselbe ist wie früher, werden nur mit der Kirche selbst aufhören, denn es ist nie daran zu denken, dass die Kirche jemals darauf verzichten kann, über ihre Glieder selber Buch zu führen.
III.
Nach dem Überblicke über die Geschichte der sächsischen Kirchenbücher betrachten wir die Kirchenbücher selbst, ihr Äusseres und Inneres.
Im allgemeinen darf gesagt werden, dass Kirchenbücher von Parochialkirchen angelegt und geführt werden; die Voraussetzung des Kirchenbuchs ist die Gemeinde. Schwestergemeinden und Filialgemeinden führen ihr Kirchenbuch bald selbständig, bald mit der Schwester- oder Muttergemeinde gemeinsam. Nur selten kommt es vor, dass eingepfarrte Ortschaften ein eigenes Kirchenbuch halten. Nebenkirchen, auch Anstaltsgemeinden sind in der Regel ohne Kirchenbuch, manche von ihnen wie Begräbniskirchen weisen nur eins der drei Register auf, andre, wie die evangelische Hofkirche