Die Kirchenbücher der bayerischen Pfalz (1925)/XV

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Die Kirchenbücher der bayerischen Pfalz (1925)
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endlich Geburts- und Tauftag in den KB eingetragen wurden, was teilweise schon in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, vielfach aber auch erst bedeutend später[1] geschah, zu einer Zeit also, aus der auf Grund der KB-Einträge mit Sicherheit die zwischen Geburt und Taufe liegende Zeit festgestellt werden kann, erfolgen die Taufen bald schon am zweiten oder dritten, bald aber auch am zehnten oder einem noch späteren Tag nach der Geburt.

Die Taufen mußten stets in der Kirche vorgenommen werden. Nur in Notfällen, bei großer körperlicher Schwäche des Kindes, bei kriegerischen Unruhen und dadurch bedingter Unsicherheit oder bei ganz schlechten Witterungsverhältnissen, war die Haustaufe gestattet.[2] Sie mußte als solche im KB gekennzeichnet werden, was meist durch Beisetzung von „pr.“[3] geschah. Nach Ablauf jeden Vierteljahres hatte der Pfarrer über die Zahl und Art der Haustaufen an die Behörden zu berichten.

In manchen KB sind nur die Taufen ehelich geborener Kinder eingetragen. Die Namen unehelicher Kinder werden, wenn sie unter den ehelichen aufgeführt werden, mit gestürzter Schrift verzeichnet oder auf andere Weise (z. B. durch den Zusatz spurius etc.) deutlich gekennzeichnet.[4] Vielfach finden sie auch in einem eigenen Verzeichnis Platz.

Auch die Einträge über Verehelichung erfolgten anfangs in kürzester Form.[5] Später wurden auch sie erweitert, indem auch Namen und Heimat der Eltern des Brautpaares aufgenommen wurden. Die meisten KB enthalten nur Verzeichnisse der erfolgten Eheschließungen. Doch unterscheiden manche auch zwischen proclamati – d. s. die vor der Eheschließung, die auch in einer anderen Pfarrei erfolgen konnte, von der Kanzel verkündigten Brautleute – und den copulati – d. s. die in der Pfarrei tatsächlich Getrauten. Auch eigene Verzeichnisse der Verlobten wurden manchmal geführt. Ganz vereinzelt nur kommt Wiederverheiratung Geschiedener vor, was im KB ausdrücklich vermerkt wird.[6]

Die Totenregister geben, ähnlich wie es bei den Taufregistern mit den Tagen der Geburt und Taufe geschah, in den früheren Zeiten nicht den Tag des Todes, sondern nur den der Beerdigung an. Die zwischen beiden liegende Frist ist aber natürlich nicht so starken Schwankungen unterworfen wie dort. Meist fand die Beisetzung an dem dem Tode folgenden Tage, manchmal schon am Todestag selbst oder am dritten Tag statt. Im Fürstentum Nassau-Weilburg durfte nach einer Verordnung vom 29. April 1768 die Beerdigung nicht „vor dem dritten Tag“ erfolgen.[7]

Die älteren Sterberegister können auf Vollständigkeit keinen Anspruch machen, indem nicht jeder Verstorbene eingetragen wurde. So wurden namentlich Kinder, die in ganz jungen Jahren starben, nicht im KB eingeschrieben.[8] Auch in den schweren Zeiten der die Pfalz ja häufig heimsuchenden, viele Opfer fordernden Massenerkrankungen werden die Gestorbenen oft nicht namentlich, sondern nur der Zahl nach aufgeführt.[9] In den katholischen KB wurden in manchen Pfarreien nur die Verstorbenen verzeichnet, die vor ihrem Tode mit den hl. Sakramenten versehen worden waren.[10] Auch die Einträge in die Sterbeverzeichnisse änderten mit den Jahren ihre äußere Form, indem zu Namen und Beerdigungstag noch der Todestag, das Alter des Verstorbenen und die Ursache seines Todes,[11] manchmal auch der Text der Leichenpredigt oder auch eine wenn auch nur wenige Worte umfassende Würdigung des Lebens des Toten hinzukamen.


  1. Während z. B. in Speier der Geburtstag seit 1675 neben dem Tag der Taufe verzeichnet wurde, erging im Herzogtum Zweibrücken an die luth. Geistlichen erst 1760 der Befehl, daß „der Tag, wann das Kind geboren, und der Tag, wann dasselbige getauft worden, angemerket werden soll“. Auch bei den Reformierten scheint sich erst um jene Zeit das Bedürfnis nach Eintragung auch des Geburtstages geltend gemacht zu haben (vgl. Vermerk im reform. KB von Leinsweiler z. J. 1757).
  2. Sägmüller 247.
  3. Sollte bedeuten: in aedibus privatis.
  4. Eine zweibr. Verordnung über „das Einschreiben der unehelichen Kinder“ von 1781. I. 25 im luth. KB von Albersweiler.
  5. z. B. Guff Hans und Engel, Hans Meiers Toehter, ist ehelich eingesegnet worden den 28. Aprilis 1566 (Odenbach, ref. KB).
  6. In Böchingen wird 1695 eine von ihrem Mann „5 Jahre lang verlassene und von ihm entschiedene“ Frau getraut (luth. KB).
  7. Lein. GeschBl. 10, 65.
  8. Im Kuseler Sterberegister wird z. J. 1573 vermerkt: „Nota geschieht hinfürter auch Meldung derjenigen Kinder, so von dieser Welt abgeschieden sind.“ – Eine im Becherbacher KB (c) von 1626–1631 bestehende Lücke sucht der Pfarrer mit den Worten zu erklären: „in anno 1626, 1627 bis 31 ist fast niemand gestorben, außerhalb etliche kleine Kinder.“ – In Contwig (ref. KB a) wird z. J. 1711 verzeichnet: „Wolf Kind von Oberauerbach, namens Christian, ward hier getauft, weilen selbiger aber der Zeit auch wieder gestorben, so ist weitere Nachricht nicht nötig.“ Im Totenverzeichnis ist denn auch der Tod dieses Kindes nicht vorgetragen.
  9. „... in der grassierenden Seuch sind zur Erde bestettiget worden den 24. Julii 7 Personen jung und alt, den 25. Julii abermals 5 Personen, den 26. eiusdem 8 Personen“ usw. (Lauterecken, luth. KB 1635).
  10. Palatina 1908 S. 40.
  11. Unter den Todesursachen nehmen den breitesten Raum ein Kinderkrankheiten (vor allem die „Porpeln“, „Purpel“ – wohl Scharlach – und Blattern) und die „Pestilentz“, die in manchen Gemeinden oft erschreckend viele Menschen dahinrafft (in Odenbach z. B., wo jährlich im Durchschnitt 5–8 Personen beerdigt wurden, starben an Pest allein 1573 (Beginn der Erkrankungen) 11, 1574 gar 100, 1583 wieder 62, 1631 39 Personen usw.). Andere Krankheiten, die häufiger wiederkehren sind: Krebs, rothe Friesel, Steckfluß, Wassersucht, Auszehrung, Engbrüstigkeit, Lungensucht, Fleckfieber u. a. Verhältnismaßig gering sind die Todesfälle infolge von Unfällen oder von Verbrechen.