Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902)/VI
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Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902) | |
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die Sterberegister ausdrücklich vorschrieb (l. c. 234). Von den ältesten Kirchenbüchern sind die meisten durch die Ungunst der Zeit verloren gegangen und ausser den bereits genannten besitzen nur noch 20 Kirchen Matrikeln aus dem 16. Jahrhundert. Viel Unheil hat auch hier der 30jährige Krieg angerichtet; dazu kommt der Umstand, dass bei der Reduction der Kirchen die Uebergabe des Inventars, namentlich der Registraturen, an die neuen katholischen Pfarrer, wie die Protokolle der Reduction und der bald erfolgenden Visitationen beweisen, nur sehr unvollständig erfolgte. Bei ungefähr 80 Kirchen reichen die Matrikelbücher bis in die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts zurück. — Als nach den vorausgegangenen Kriegswirren auf der Synode zu Neisse 1653 eine Neuordnung der Diöcese ins Werk gesetzt wurde, waren auch die Kirchenbücher Gegenstand der erlassenen Decrete. Im Decrete über die Verwaltung der Sakramente wurde den Pfarrern vorgeschrieben, in ein besonderes, zu diesem Zwecke angelegtes Buch die Getauften, ihre Eltern und Pathen mit Vor- und Zunamen, Jahr, Monat und Tag der Taufe, die eheliche oder illegitime Herkunft des Getauften, sowie den Namen des Taufenden einzuschreiben (l. c. 267). Getrennt von diesem sollte ein anderes Buch angelegt und in dasselbe das genaue Datum und der Ort der einzelnen Trauungen mit den Namen der Getrauten und der Zeugen ordnungsmässig eingetragen werden. Die sorgfältige Aufbewahrung der Bücher wurde streng eingeschärft (l. c. 269). Auf derselben Synode wurde eine neue Diöcesanagende eingeführt, in welcher die Führung der Tauf-, Trau- und Sterbebücher vorgeschrieben und die Formulare für die Eintragungen nach dem Muster des römischen Rituales genau angegeben sind. — Die vom Ende des 16. Jahrhunderts ab gehaltenen Archidiakonats- und Generalvisitationen der Diöcese achteten auf die strenge Durchführung der für die Matrikelbücher gegebenen Vorschriften, entsprechend den Anweisungen, welche die Visitationsordnungen den Visitatoren gaben. Diese Anweisungen decken sich inhaltlich im allgemeinen mit den betreffenden Synodalstatuten. Bischof Franz Ludwig bedrohte 1718 die Pfarrer, welche die ordnungsmässige Führung der Kirchenbücher vernachlässigten oder für die Erhaltung derselben nicht die nöthige Sorge trügen, mit einer Strafe von 20 schweren Mark (Jungnitz,