Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 77

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Leinebergschen Landgericht angesetzt werden. Beitreibung und Aushändigung solcher Strafe bleibt dem Gericht Settmarshausen überlassen. In Kriminalfällen hat das Untergericht den Angriff. Kriminalfälle sind nur solche, auf denen Todes- oder Zuchthausstrafe steht. In allen anderen Sachen hat das Untergericht iurisdictio.

Unter den Namen Landfolgen und Kriegerfuhren dürfen beiden Orten keine anderen Dienste vom Leinebergischen Gericht aufgebürdet werden. Wenn nach vollendeter Hauptreparation der Poststraße der Wegkommissarius der Dorfschaft Settmarshausen ihren nach dem Fuß der Kontribution betragenden Distrikt wird zugeteilet und zur Nachbesserung übergeben haben, alsdann wollen die Herren v. Goetz die Gemeinde dahin anhalten, daß sie die Nachbesserung nach Vorschrift des Wegekommissärs verrichtet. Alle Polizeisachen, die zu den Obergerichten gehören, sollen dem Leineberg, die zu den Niedergerichten gehören, dem Gericht Settmarshausen zustehen. Alle Kontraventionen und Wrogen, die civiliter bestraft werden, stehen denen v. Goetz zu. Die Repartitionen der onera publica, monatlichen Nebengelder, Proviantkorns sollen, soweit es den Anteil des Dorfes Settmarshausen nach Proportion der übrigen Leinebergischen Dörfer betrifft, dem Gericht Leineberg zustehen, die subrepartition der Anlagen aber, ingleichen die Veränderung der Dragonerquartiere, desgleichen die Subrepartition der Einquartierung bei Durchmärschen, desgleichen die Subrepartition des der Dorfschaft zugeteilten Quantums und alle Klagen in diesen Sachen gehören vor das Niedergericht. Die von den Kollegiis einlaufenden Landesordnungen werden von dem Gericht Leineberg dem Untergericht Settmarshausen mitgeteilt zur Promulgation. Auch kann das Untergericht Settmarshausen den Ausschuß zur Exekution aus dem Dorfe Settmarshausen gebrauchen. Der von dem Gericht Ohlenhausen anzusetzende Bauermeister wird auch auf die Hoheit vom Leinebergischen Gericht mitverpflichtet. Wenn das Leinebergische Gericht über Nachlässigkeit bei Besorgung der demselben reservierten Gerechtsame sich zu beschweren Ursache hat, so kann es einen andern aus der Gemeinde auf solche reservata bestellen. Bei geistlichen, Kirchen-und Schulsachen konkurriert das Gericht O. wie die anderen Gerichte.

Es ist nicht völlig klar, ob die Vertauschung wirklich ausgeführt worden ist.

Hannover. Des.88. Amt Göttingen und Leineberg. N. Dienstsachen. Conv.II. Akta, betr. die dem v. Goetz überlassenen Dienste aus dem Dorf Settmarshausen 1767.

dd. Hannover, 23. März 1767. Reskript der Kammer an das Gericht Leineberg. Sie verlangt zu wissen, wie, wann und auf welche Weise die Dienste aus dem aus 38 Feuerstellen bestehenden Dorf Settmarshausen dem Goetz v. Ohlenhausen gegen 3 Thlr. 12 gr. Rekognitionsgebühr überlassen worden seien.

dd. Goettingen, 28. März. 1767. Bericht des Amtsschreibers des Gerichts Leineberg. Schon am 28. Juni 1766 hatte der v. Goetz wegen angeblicher Beschwerden, die er an seinen Gütern erlitten hatte, um Ertauschung