Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 74
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zugelassenen Verzinsung als 5"/« zufrieden zu sein, anhalten thäte, so ist der Fürst dergestalt zufrieden, daß Ihr anstatt der Zinse berürte Dienste und das Untergericht zu Winnichhausen haben und gebrauchen möget, und F, G. Euch darüber nicht mehr zu Zinse geben dürfe.
Dasselbe an den v. Weihe: Jeder Meierdienst wird zu 14 fl. 8 gr., der Halbspännerdienst zu 7 fl. 4 gr., der Köterdienst zu 3 fl. angeschlagen, das Untergericht zu 80 fl. Dafür muß der v. Weihe mit einem Zins von 5 "/« zufrieden sein, (In der Verhandlung zu Kalenberg hatten sie tt"n gefordert, Z. B. betrug nach ihrer, der Edelleute, Berechnung, der Wert der Gefälle aus Wichtringhausen und Winnighausen Mtergericht in I, O. zu 20 fl.1 186 fl. --. 103 Thlr. 12 gr.) Fm^r fragt die Negierung bei dem v. Weihe an, ob er an der Hauptsumma so viel mehr, als die Taxe berührter Dienste und Untergerichts an jährlichem Zins ertragen, nachschießen wolle.
clä. 28. April 1600. Verschreibung Herzogs Heinrich Julius: Otto v. Reden hat 2000 Rthlr. (Stück zu 86 Mgr,) vorgestreckt. Der Herzog verpflichtet sich, wenn die Lose an Weihnachten geschieht, an Ostern zu zahlen, und behält sich dasselbe Recht vor. Zu mehrerer Versicherung derselben (Schuld) und auch für die darauf gehörenden gebührlichen Zinse hat er ihm den Herrendicnst zu Wichteringhausen und Winnighausen, nämlich zu Wichteringhausen von 2 Meierhöfen, 2 Halb-spänncrhüsen 3 volle Wagen und Pflugdienste und von 6 Kötern den Handdienst, zu Winnighausen von 4 Meiern und 2 Halbspännern, 5 Wagen und Pflugdienst und von 8 Kötern den Handdienst samt dem Untergericht zu Winnighausen verschrieben, (Das Untergericht zu Wichteringhausen hat er schon früher zu Lehn empfangen und gehört dasselbe nicht zu dieser Pfandschaft.) Die Meier sollen jeder für sich und die Halbspänner je zwei zusammen im Jahre 26 Tage dienen, die Köter aber jeder in der Woche einen Tag mit der Hand dienen, und zwar an dem Hof der v. Reden zu Nichteringhausen. In der Dung-, Pflug-, Saat- und Erntezeit sollen sie, wie es in den Ämtern gebräuchlich, so viel Tage in der Woche, als sie ohne Vernachlässigung ihres Ackerbaues zu leisten vermögen (höchstens bis 8 Tage pro Woche) leisten, dafür müssen ihnen aber diese geleisteten Tage an ihrem ordinären Dienst während des übrigen Jahres gut gethan werden, so daß sie nicht über die festgesetzten Tage (26 bezw. 52 Tage) zu dienen brauchen. Dabei müssen ihnen aber die gebührenden Viktualien gereicht werden. Auch soll er das Untergericht so lange ausüben, aber nicht länger, als die Pfand-schaft dauert. Dem Haus Kalenberg bleiben vorbehalten: Herrenhafer, stehender Landschatz, Kruggeld, Holzbrüche, Hühner und Eier, Reichs-, Kreis- und Landsteuern, auch die Ober- und Halsgerichte, auch Untergerichtsfälle außerhalb des Dorfes, Der Spanndienst wird auf 12 Mgr,, für 26 Tage auf 8 Thlr. 24 gr. berechnet, der Kotdienst jährlich auf 3 fl., das Untergericht auf 20 fl. zusammen 103 Thlr. 28 Mgr, — Diese Summe soll er als Verzinsung der 2000 Thlr. innebehalten.