Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 60
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X. Von Feuersgefahr und Flachsrotten.
§ 1. Jeder Hauswirt, er sei berechtigt oder nicht, soll einen Haken im Hause haben; wenn die Geschworenen bei ihrer Visitation finden, daß einer einen solchen Haken nicht zur Hand liegen hat, giebt er das erstemal 4 grte., das anderemal 8 grte.
§ 2. Wer Backofen und Darre nicht wohl verwahrt hat, giebt 4 grte.
§ 3. Wer Garben oder Flachs beim Backofen oder bei der Darre leget, giebt 4 grte.
§ 4. Undichte Boden über dem Feuerfach geben 4 grte., andere Gefählichkeiten werden nach Gelegenheit gestraft.
§ 5. Wer bei wiederholter Visitation diese Übelstände nicht bessert, giebt eine Tonne Bier.
§ 6. Es soll niemand an Sonn- und Feiertag oder am Werttag nach Sonnenschein Flachs oder Hanf aus dem Moore holen oder damit arbeiten bei Strafe einer halben Tonne Bier.
§ 7. Sollen auch die Marschleute nicht befugt sein, Hanf oder Flachs in unserem Moor zu rotten bei Strafe einer Tonne Bier,
XI. Von Diebstahl, Einhausung der Soldaten, Bettlern, Zubauen.
§ 1. Wird einer betreten, der in dieser Feldmark einen Diebstahl begehet, er stehle, was er wolle, auf dem Feld, an Korn, Gärten, oder in Häusern, der soll der Gemeine eine Tonne Bier geben, Herrenbrüche ausbeschieden,
§ 2. Wer einen Dieb sieht und zeigt ihn nicht an, wird als Hehler mit einer halben Tonne Vier bestraft, Herrenbrüche ausbeschieden.
§ 3. Ist derselbe, der auf dem Diebstahl ertappt worden, ein Unberechtigter oder Heuerling, so soll er der gemeinen Nauerschaft in gedoppelter Strafe verfallen sein oder ihr freistehen, Hausung und Wohnung ihm zu versagen und ihn aus dem Dorf zu vertreiben,
§ 4. Niemand soll sich unterstehen, einen in einem andern Dorf einquartierten Reiter, Dragoner oder Soldaten bei sich einzuhäuern bei Strafe einer halben Tonne Bier.
§ 5. Wie Niemand ohne Konsens und Vorbcwußt des Amts auf Meierland zu bauen befugt ist, als soll solches auch auf eigenem nicht geschehen, ohne der Vauerschaft, insonderheit der Nachbarn, Vorbewußt und Einwilligung, bei Strafe.
§ 6. Wer fremde, nicht im Dorf geborene und langbewohnte Bettler und arme Leute, ohne die größte Not und wegen später Abendzeit, höchstens über eine Nacht herberget, soll geben eine Tonne Bier, herrschaftliche Brüche vorbehalten.