Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/Anlagen 57
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§ 5. Auch wenn er nur ein Bund braucht, soll er dieses nur im Beisein eines Geschworenen schneiden.
§ 6. Wenn die gemeine Bauerschaft zu Teichen und sonsten Busch braucht, sollen Bauer- und Holzgeschworenen den Busch notdürftig hauen, doch behutsam verfahren, daß der Anwachs nicht geschädigt wird.
VI. Hut und Weide auch zugebrochen Land.
§ 1. Die Graserei in den Heesterngehölzen, auch in dem Felde, welche den Besitzern der 24 Hufen allein zuständig ist, soll jährlich durch die Vauergeschworenen zugeschlagen, hernach besichtigt und nach den Hufen, wie ein jeder interessiert, betrieben werden. Wer mehr treibt, als ihm zukommt, oder überhaupt nicht berechtigt doch treibt, wird gepfändet und nach der Bauerschaft Willkür bestraft. Bei Bestimmung, wie viel von jeder Hufe zu treiben ist, entscheidet die Majorität.
§ 2. Wenn ein Fremder sich untersteht in der Uthleder gemeinen Heide, Weide und Mooren mit seinem Vieh und Schafen zu hüten, soll derselbe in eine Tonne Bremer Vieres Strafe der Gemeine verfallen.
§ 3. Wer Land aus der gemeinen Haide zubricht, der soll der Gemeine eine Tonne Bier Strafe geben und das Land wieder liegen lassen, Herrenstrafe vorbehalten,
VII. Von Torfplaggen, Heide, Lehm, Sand und Fahrwegen.
§ 1. Wer aus einem andern Dorf in hiesiger Haide und Mooren Torfplaggen und Heide zu nahe grabet oder mähet, der wird mit einer Tonne Bier bestraft.
§ 2. Keiner der Einwohner, er sei berechtigt oder unberechtigt, darf Torf oder Plagge an einen Unberechtigten, er sei in- oder außerhalb des Dorfes weder aus dem gemeinen, noch aus dem geteilten Moor verkaufen oder überlassen, bei Strafe einer Tonne Biers; aus dem Hause aber, wenn es nicht übermäßig, ist es vergönnt.
§ 3. Die unberechtigten Köters sollen, wenn sie Torf oder Plaggen zu ihrer Feuerung graben wollen, sich vorher bei den Nauergeschworenen anmelden, und dabei anschreiben lassen, an welchem Ort und wie viel Tagewerk sie graben wollen. Wenn sie solches nicht thun und werden von den Geschworenen betreten, daß sie mehr gegraben als sie anschreiben lassen, sollen sie der Gemeine in eine halbe Tonne Biers Strafe verfallen sein.
§ 4. Wird einem Fremden auf Ansuchen Lehm zu graben verstattet, so soll er für das Fuder Lehm 3 grte., für das Fuder Sand 3 grte. bezahlen. Solches aber muß bei den Geschworenen gesuchet werden.
§ 5. Kein Einheimischer oder Fremder soll nahe am Weg oder im Dorf Lehm oder andere Kuhlen graben bei Strafe einer halben Tonne Biers.