Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/452
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Kapitel XII.
Rückblick.
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So sind wir denn am Ende unserer Betrachtungen angelangt. Werfen mir noch einmal einen kurzen Blick auf den durchmessenen Weg und suchen wir die Hauptresultate unserer Nachforschungen in kurzen Worten zusammenzufassen.
Wir haben im ersten Abschnitt als Fundament der ländlichen Verfassung Niedersachsens im 18. Jahrhundert die Grundherrschaft erkannt.
So bildeten die bäuerlichen Besitzrechte die juristische Verkörperung grundherrlicher Verhältnisse. In ihren einzelnen Bestimmungen kam die der Grundherrschaft eigentümliche wirtschaftliche Idee in allen Einzelheiten zum Ausdruck.
Die Höfeklassen sind zwar begrifflich nicht durch die Grundherrschaft , sondern durch die Fluiverfassung zu erklären, aber ihre Entstehung und ihr Bestehen im 18. Jahrhundert wurde durch die Grundherrschaft bedingt. Die Bildung der wichtigsten Höfeklassen, der mehrhufigen Meierhöfe und der Kötereien, war eine direkte Folge der Entstehung des Meierrechts; die strenge grundherrliche Gebundenheit der Bauerngüter hielt im 18. Jahrhundert die Klassenunterschiede aufrecht. Wo diese Gebundenheit zumeist fehlte, wie in Göttingen-Grubenhagen, da zersetzten und verdunkelten sich auch die Höfeklassen.
Die Landgemeinde stellte die korporative Vereinigung der Reihehofsbesitzer zur Erreichung gemeinsamer wirtschaftlicher, sozialer und