Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/450
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Eigentümer des Meiergutes, wenn auch nicht rechtlich, so doch thatsächlich zum Rentberechtigten geworden. Der Meier hatte sich allerdings in einem Erbpachter verwandelt. Die grundherrlichen Befugnisse aber übte zwar nicht dem Namen, wohl aber der Sache nach der Staat.
Nun entstand im 18. Jahrhundert außerhalb des niedersächsischen Stammesgebietes eine große geistige Bewegung, die erst aus Gründen der Technik, dann aber ganz allgemein auf Grund einer bestimmten Weltanschauung Freiheit des einzelnen Menschen in allen seinen Ve-thätigungen nnd das dieser Freiheit entsprechende Recht am Grund und Boden, das Grundeigentum ohne alle Beschränkungen verlangte. Da diese Bewegung zugleich demokratisch war, so suchte sie ihre allgemeinen Forderungen möglichst zu gunsten der großen Klasse der Pflichtigen gegenüber den herrschenden Klassen der Privilegierten zu -verwirklichen. Jedoch schlug bei großer faktischer Macht der Privilegierten die Verwirklichung dieses sogenannten liberalen Programms häufig zu deren gunsten und zum Schaden der Pflichtigen Klasse aus. Als diese liberale Bewegung den Kurstaat erreichte, war kein Zweifel darüber, daß das Programm zu gunsten der grundherrlich abhängigen Klasse verwirklicht werden könne. >
Denn der Bauer war schon allein jetzt mächtiger als der Grundherr, und wenn dem Staat als ausschlaggebendem Teil nur zwischen Aufhebung des bäuerlichen oder des grundherrlichen Rechts die Wahl blieb, so muhte er unbedingt sich auf Seite des Bauers stellen.
Aber nur spät und zögernd wich er dem Druck dieser Bewegung und hob unter sorgfältigster Schonung der Rechte des Grundherrn die grundherrliche Verfassung auf. Natürlich leistete der Grundherr keinen irgendwie nennenswerten Widerstand, denn er hatte bei der Art, wie er entschädigt wurde, nicht das geringste faktische Interesse mehr an der Aufrechterhaltung dieser Verfassung, und außerdem hatte nicht er, sondern der Staat kraft einer eigenen, Jahrhunderte umfassenden Entwickelung über das Schicksal des Gutes zu entscheiden.
Daher erhielt der Bauer, wie früher die Erblichkeit, so jetzt das Eigentum am Gut aus der Hand des Staates. Aber fein Recht war noch kein Eigentum im Sinn der liberalen Weltanschauung, kein unbeschränktes Verfügungsrecht über die Sache. Der Staat hatte seine Herrschaft über das Gut noch nicht aufgegeben, er übte sie nur wenig gemildert das ganze Jahrhundert hindurch zu feinen Zwecken weiter. Da ereignete es sich, daß das niedersächsische Land