Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/446
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§ 5. Folgen und Bedeutung der Ablösungsgesetzgebung.
Die durch diese Gesetzgebung ermöglichte Ablösung nahm einen günstigen Verlauf. Nach einer Schätzung Stüves betrug der Kapital-wert aller vorhandenen grundherrlichen Gefälle mindestens 70 Millionen Thaler i. Bis zum Jahre 1853 waren davon 40 Prozent abgelöst worden ^. Im Jahre 1865 giebt eine amtliche Aufnahme den Kapitalwert der unabgelösten Gefalle und ablösbaren Geldrenten auf 23^/2 Millionen Thaler an ^. Es waren also, abgesehen von den durch Umwandlung in Geldrente abgestellten grundherrlichen Gefällen, in den 32 Jahren seit Erlaß der Ablösungsordnung zwei Drittel aller Grundlasten durch Kapitalzahlung (in verschwindendem Maße durch Landabtretung) zur Ablösung gekommen.
Hinsichtlich der Ablösungsäquivalente ist zu bemerken, daß die Pflichtigen in den weitaus meisten Fällen die Ablösung vermittelst Kapitalzahlung bewerkstelligt haben‟. Eine nicht unbeträchtliche Minorität von Ablösungen ist durch Verwandlung der Grundlasten in eine ablösbare Geldrente durchgeführt worden ^. Besonders häusig hat die Verwandlung der Gefälle in Geldrenten in den Geestämtern von Bremen-Verden und in Lüneburg stattgefunden^, während in den verkehrsreichen Gebieten des Südens die Lasten regelmäßig durch Kapitalzahlung abgelöst worden sind^.
Dagegen sind überall nur verschwindend wenige Ablösungen durch Landabtretung oder Bestellung von Fruchtrenten zu stände gekommen ^.
Die Landabtretung ist nicht einmal in dem beschränkten, vom Gesetz zugelassenen Maße als Ablösungsmittel verwendet worden. Von den einzelnen Grund lasten wurden überall zunächst die
' Vgl. Nluntschli u. Bratei, Staatswörterbuch, Bd. IV, S. 692 (Artikel Hannover u«n Stüve).
2 Beiträge zur Statistik des vormaligen Königreichs Hannover, herausgegeben vom Königlichen Statistischen Bureau zu Hannover, Heft XII (1866), S. VI.
« Vgl. Zur Statistik des Königreichs Hannover, Heft VI (Hannover 1858), S. III-VIII inkl.; Übersicht über die von 1832-185? inkl. abgeschlossenen Ablösungen. — Beiträge zur Statistik des vormal. Königreichs Hannover, Heft XII (Hannover 1866), S. V u. VI (Ablösungen von 1858-1865).
4 Vgl. die übersichtliche Zusammenstellung in der Celler Festschrift, Abt. 2, Nd. I, S. 41? u. 418.
° Vgl. die in Anm. 3 angeführte Statistik.