Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/437

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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den betreffenden Distrikt bestellten Ablösungskommissars, der Legitimation, Fassung, Wahrung der Rechte dritter und schließlich die Beobachtung der erwähnten landespolizeilichen Vorschriften prüft'.

Viel wichtiger als die freie Vereinbarung der Beteiligten ist die amtliche Auseinandersetzung. Zwar muß die gütliche Übereinkunft immer versucht werden ^, aber wenn sie, wie gewöhnlich, nicht zu stände kommt, findet die amtliche Auseinandersetzung durch eine staatliche Ablösungskommission nach folgenden Grundsätzen statte

Die Entschädigung der Berechtigten wird bewirkt durch Ablösung vermittelst Kapitalzahlung oder Landabtretung oder durch Verwandlung der bisherigen Leistungen in eine Geldrente ^.

Die Kapitalzahlung ist weitaus das wichtigste und augenscheinlich vom Gesetzgeber bevorzugte Entschädigungsmittel. Der Pflichtige kann die Ablösung jederzeit dadurch bewirken, daß er Kapital in ungetrennter Summe zahlte

Alle festen Geld- und festen Oetreideabgaben müssen in Kapital abgelöst werdend

Die anderen Leistuugsverpflichtungen, die Dienste, Zehnten, veränderlichen Gefälle und festen Naturalabgaben außer Getreide können in Geldrente ^ verwandelt, nur der Zehnte kann auch durch Landabfindung ^ einer Ablösung unterworfen werden. Beide Teile können verlangen, daß die festgesetzte Geldrente in Getreide bewertet wird, dessen Geldwert von 10 zu 10 Jahren nach dem Durchschnitt der letzten 24 Jahre einer neuen Bestimmung unterliegt'.

Der Verpflichtete kann jederzeit durch Kapitalzahlung die Rente ablösen oder die Landabtretung abwehren ^.

Gegenleistungen, die der Berechtigte dem Verpflichteten für die gekündigten Leistungen schuldet, sollen in Abrechnung gebracht werdend Der 25fache Betrag des ermittelten Geldwertes der Leistung wird als Ablösungskapital entrichtet‟. Sind zur Entrichtung einer Leistung mehrere Personen gemeinschaftlich verbunden, so kann die Abstellung nur der ganzen Last nach dem Beschluß der Mehrheit


' Vgl. S. 436, Anm.7.

^ Vgl. 6. I, §§ 8 u. 42; § II, ß 279 ff.

° Vgl. «. I, §§ 9 u. 10.

4 Vgl. 6, I, §§ 12 u. 30; 6. II, §§ 4 u. 11.

° Vgl. 0. I, §§ 12, 19, 20, 21, 25; 0. II, §§ 23. 35, 63. 95.

« Vgl. 0. I. § 25; 6. II, § 63.

' Vgl. 6. I, § 12.

» Vgl. 6. I, §§ 12 u. 25.

' Vgl. 6. I, § 13.

"> Vgl. ». I, § 14.