Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/434

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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in London.1 Die Aufregung auf dem Lande wuchs so sehr, daß die Landdrostei Hannover zur Beruhigung der Bauern die alsbaldige Ablösung der Zehnten und grundherrlichen Gefalle anzeigtet

Am 12. Februar wurde Graf Münster entlassen und am 22. Februar der beliebte Herzog vom Cambridge zum Vizekönig des Königreichs ernannt ^. Die Aufregung ließ nach; im März trat der Landtag wieder zusammen, und die Negierung legte den Ständen den Entwurf eines auf Beseitigung aller Grundlasten gerichteten Ablösungsgesetzes vor 2, Eine ständische Kommission, deren Seele wieder Stüve war, modifizierte den Entwurf bedeutend ^. Bei der Beratung in den Kammern mußten übertriebene Anfprüche der zweiten und Versuche der ersten Kammer, das Gesetz zum Scheitern zu bringen, bekämpft werden ^. Schließlich gelangte es zur Annahme, der König erteilte ihm nach unwesentlichen Abänderungen seine Bestätigung, und am 10. November 1831 wurde es publiziert^. Unter ganz ähnlichen Umständen wurde im folgenden Jahr 1832 die Ablösungsordnung, welche in 354 Paragraphen, die zur Durchführung der im vorjährigen Gesetz festgestellten Prinzipien notwendigen Einzelbestimmungen gab, beratend In der zweiten Kammer beantragte man, das Leibeigentum unentgeltlich aufzuheben und die Renten nur mit dem Machen, statt mit dem 25fachen Betrag ablösen zu lassend Neide Anträge wurden abgelehnt. Die zum Hinausschieben geneigte erste Kammer nahm erst unter dem Druck der auf Beendigung drängenden Regierung das Gesetz an°. Am 22. Juli 1833 wurde auch die Ablösungsordnung publiziert, und damit war die Ablösungsgesetzgebung vollendet.

So haben die verschiedenartigsten, scheinbar zufälligen Momente zusammengewirkt, um die Ablösungsgesetzgebung und damit den Untergang der grundherrlichen Verfassung herbeizuführen. Ein Notstand der bäuerlichen Bevölkerung, der wieder die Aufmerksamkeit auf ihre Lage lenkte, ein unermüdlicher, hochbegabter Vertreter für ihre Ansprüche auf Befreiung, ein intelligenter Führer der ersten Kammer, der, die Unhaltbarkeit der Grundherrschaft einsehend, seine


' Vgl. S. 433, Anm. 6.

2 Vgl. u. Heinemann, III, S. 414.

3 Aktenstücke der 3. allgem. Ständeversammlung Nr. 43 u. 44 (S. 467 ff. u. 478 ff.), Nr. 10U u. 101 (S. 685 ff. u. 700 ff.). — Stüve, Gegenwärtige Lage, S. 129.

^ Vgl. Stüve, Gegenwärtige Lage, S. 132 ff. — Ovvermann im Staats-lexikon, Bd. VII, S. 433.

6 Vgl. Oppermann, Zur Geschichte d. Königreichs Hannover 1832-1860, S. 56.