Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/418
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bei allen Abstellungen befolgt wurden, so sollen die Grundzüge dieses „Kammervotums‟ hier kurz wiedergegeben werden.
Der Geheimerat teilt zunächst sämtliche Dienste der Amtsunter-thanen in die schon früher erwähnten drei Klassen: allgemeine Landesoder Hoheitsdienste, Amtsbedürfnisdienste und Landwirtschaftsdienste.
Die erste Art von Diensten soll nicht abgestellt werden. Sie sind in verschiedenen Jahren verschieden und werden nach Bedürfnis von dem Kriegsmimsterium resp. der Landesregierung ausgeschrieben. Dienstdruck kann durch diese Dienste nicht entstehen, weil sie nur selten gebraucht werden, und die Behörden ohne Not keinen Dienst ausschreiben.
Die Amtsbedürfnisdienste werden hauptsächlich zur Instandhaltung der Amtsgebäude, Anfahren von Deputatholz für die Beamten und ferner bei der Verwaltung der grundherrlichen Gefälle der Domäne verwendet. Es wäre nach dem Ausspruch des Geheime-rats „oauisriliitni-‟ unklug, wenn man sie völlig aufheben wollte. Das Amt hätte große Kosten, wenn es alle diese Arbeiten durch Tagelöhner verrichten lassen müßte, und für die Bauern sind einige Diensttage im Jahr, die nicht in die Erntezeit fallen, durchaus keine Last. Das Bedürfnis an solchen Diensten muß ermittelt und die Last unter die Pflichtigen verteilt werden, so daß z. N. auf den einzelnen Vollmeier höchstens 12 Tage im Jahre entfallen. Die nicht in natui-a abgeleisteten Dienste sollen am Ende des Jahres vom Pflichtigen mit Geld bezahlt, dürfen aber nicht in das nächste Jahr hinübergenommen werden.
Die Landwirtschaftsdienste für die Amtshaushalte und Vorwerke sind völlig abzustellen, und ist dem Bauer dafür ein Dienstgeld aufzuerlegen. Diefer Zugeldsetzung stehen einige Schwierigkeiten entgegen. Es giebt verschiedene Amtshaushalte, besonders in Kalenberg und Göttingen, die so bedeutend sind, daß sie nach Abstellung der Dienste ihre Pferde und ihr Gesinde sehr stark vermehren müßten. Infolgedessen wären diese Amtshaushalte kaum mehr zu übersehen, und müßte auch ihr Inventar unverhältnismäßig gesteigert werden. Jedoch sind nur wenige Amtspachtungen so groß, daß sie nicht mit 6 Spann zu je 4 Pferden bestritten werden könnten. Ein solcher Betrieb aber ist nach den Erfahrungen der Klosterkammern leicht zu übersehen. Jeder Haushalt, wo nach erfolgter Dienstabstellung mehr als 6 Spann Pferde gehalten werden müßten, ist zu groß und muß durch Verpachtung entlegener Grundstücke oder Ablösung eines Vorwerks Verkleinert werden.