Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/407
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ihre Grundherren daran verhindert hätten, Gutsherren zu werden, d. h. sich durch Nauernlegungen ein großes Gut zu schaffen und durch Verfechtung des Restes ihrer Meier dessen Betrieb zu ermöglichen.
Ein solcher Erfolg der Staatsthätigkeit müßte notwendigerweise ein Bestreben der Grundherren, sich in Gutsherren zu verwandeln, zur Voraussetzung gehabt haben.
Von einer solchen Tendenz der Grundherren finden sich in Niedersachsen so gut wie keine Anzeigen. Wir wissen, daß bei der scheinbar auf eine solche Absicht deutenden Einrichtung von Meierhöfen zu Rittergütern die Grundherren in der Regel sich nur einen adeligen Sitz auf dem Land schaffen wollten, dessen sie vorher in der Regel entbehrten. Wir missen ferner, daß sie selbst während des Krieges und kurz nachher die wüsten Höfe nur zum kleineren Teil zu ihren Rittergütern einzogen, zum größeren Teil dagegen in einzelnen Stücken an die Bauern verpachteten.
Aus diesen und vielen anderen Gründen muß man ein Nestreben der niedersächsischeu Grundherren, sich in Gutsherren verwandeln zu wollen, entschieden in Abrede stellen.
Die Frage, weshalb sie es nicht gewollt haben, ist nicht in Kürze zu beantworten. Die Hauptursache war wohl die gänzliche Verschiedenheit der Voraussetzungen, mit anderen Worten der ganzen ländlichen Verfassung beider Gebiete zu Ende des 15. Jahrhunderts.
Aber überhaupt scheint mir eine solche Fragestellung nicht die richtige. Die Grundherrschaft ist das allgemeinere, ältere, ursprünglich auch in Preußen vorhandene Institut. Die Gutsherrschaft hat sich erst unter besonderen Voraussetzungen aus ihr entwickelt. Wo diese Vorbedingungen nicht eintraten oder nicht vorhanden waren, ist die Grundherrschaft erhalten geblieben.
Die Frage ist also nicht, weshalb ist in Niedersachsen die Gutsherrschaft nicht entstanden, sondern, weshalb hat sich in Preußen die Grundherrschaft nicht erhalten? Die Beantwortung dieser Frage gehört nicht in die Geschichte der niedersächsischen Grundherrschaft, sondern in die der preußischen Gutsherrschaft.