Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/405

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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größten Teils des landwirtschaftlich benutzten Grund und Bodens. Dieses Land aber haben die Eigentümer nicht im Selbstbetrieb, sonder» sie haben es, in größere Wirtschaften zerteilt, an Bauern ausgethan, die es als Zeitpächter bebauen und nutzen. Die Bauern sind persönlich frei, sie haben aber ein durchaus prekäres Vefitzrecht am Gut und zahlen eine hohe, der Grundrente nahe kommende Pacht für die Nutzung an den Eigentümer.

Soweit die verhältnismäßig noch geringen Bedürfnisse des Staates Leistungen der Unterthanen erfordern, werden diese von den Hintersassen des Fürsten und der Grundherren entrichtet. Aber der Bauer trägt die Steuer nicht allein. Immer ist der Gedanke lebendig, daß die Steuer auch den Grundherrn mit belastet. Daher bleibt der Grundherr für seine Person steuerfrei, und dies umsomehr, weil er zumeist noch einen Teil der Staatslast, den regelmäßigen Heeresdienst persönlich und der Regel uach ausschließlich, auf sich genommen hat.

Diese Verhältnisse ändern sich mit Beginn des 16. Jahrhunderts insofern, als der persönliche Heeresdienst der Masse der Grundhcrren seine Brauchbarkeit verliert und vom Staat nicht mehr in Anspruch genommen wird. An die Stelle der Ritterheere treten Söldner, Landsknechte. Die infolge dieses Umstandes und starker Schulden des Landesherrn und schließlich allgemein sich vermehrender Staats-thätigkeit wachsenden Staatsbedürfnisse werden nach alter Gewohnheit nur den Hintersassen auferlegt. Der Adel verläßt nun seine Anrgmannssitze in Städten und Flecken und zieht aufs Land, Kraft seiner persönlichen Exemtion macht er den Meierhof, den er zu seinem Wohnsitz erwählt hat, frei von der Staatslast. Der Landesherr gestattet dies, ja er versichert die Steuerfreiheit des Rittersitzes durch Privilegien, aber er beginnt allmählich die Verfügungsfreiheit des Grundherrn über dessen übrige, an Meier verliehene Güter zu beschränken.

Da er selbst Steuern und Frondienste von diesen Meiern verlangt, so sucht er deren Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Er verbietet die Steigerung des Meierzinses und die willkürliche Absetzung. Die Grundherren widersetzen sich anfangs, dann lassen sie es geschehen. Der Landesherr hält dafür ihre herkömmlichen Gefälle und ihr Eigentum am Meiergut auf das strengste aufrecht. Am Ende des 16. und zu Beginn des 17. Jahrhunderts wird dem Meier fast überall in Niedersachsen durch Landesgesetz ein Erbrecht am Meiergut verliehen.

Das 17. Jahrhundert bringt wieder eine gemaltige Steigerung