Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/391
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Fruchtabgaben. Diese Beschaffenheit des Meierzinses erklärte sich, abgesehen von landwirtschaftstcchnischen Verhältnissen, aus dem Umstand, daß viele Meierverhältnisse direkte Fortbildungen des Ho'rigkeitsbesitzrechts waren und die bei diesem üblichen Abgaben ganz oder zum Teil beibehalten hatten'.
Alle die Umstände wirkten zusammen, daß der Staat die Entwicklung hier mehr sich selbst überließ und durch gesetzgeberische Maßnahmen erst später und weiliger energisch eingriff als im Süden.
Aus dem 16. Jahrhundert sind nur sehr wenige meierrechtliche Gesetze bekannt. Im Jahr 1527 gab Herzog Ernst von Lüneburg der Landschaft die ausdrückliche Versicherung, daß die Grundherren befugt sein sollten, in den landesherrlichen Gerichten ihre Leute ohne Verhinderung der Amtleute zu pfänden, zu strafen, zu setzen und zu entsetzen nach Gelegenheit^.
Danach sollte man ein unbedingtes Abmeierungsrecht des Grundherrn seinem Meier gegenüber annehmen. Jedoch ein Vertrag des Herzogs Franz Otto mit der Stadt Vraunschweig aus dem Jahr 155? über deren im lüneburgischen Amt Gifhorn gesessene Meier zeigt eine Ausnahme ^. Die Bürger hatten auch hier willkürliche Setzung und Entsetzung ihrer Meier und die Befugnis zur Erhöhung des Meierzinses gefordert. Der Herzog hebt hervor, daß es im Amt Gifhorn und überhaupt im Fürstentum Lüneburg gebräuchlich sei, daß der Hof, wann der Gutsherr oder Meier stirbt, wieder empfangen werde, das Verhältnis also nicht wie im Süden auf bestimmte Zeit, sondern auf Lebenszeit beider Kontrahenten abgeschlossen sei. Dieses Herkommen solle beibehalten, die gewöhnlichen „Zinse‟ nicht erhöht und der Meier, wenn er seine Schuldigkeit thue, nicht entsetzt werden. Hielte er sich aber ungebührlich, so hätten die Bürger Macht, ihm zu gebührlicher Zeit abzukündigen und einen anderen auf das Gut zn setzen. Sollte über den Abmeierungsgnmd zwischen Meier und Grundherrn Streit entstehen, so solle durch die Haupt- und Amtleute zu Gifhorn die Billigkeit erkannt werden. Dem Entsetzten solle das Gebau vom Grundherrn nach landsittlicher Markierung bezahlt werden.
Der Herzog weist also hier die landfremden Grundherren zur Befolgung des im Fürstentum Lüneburg herrschenden Herkommens
Siehe S. 890 Anm. 3.
Vgl. Jacobi, Landtagsabschiede I, S. 140,
Vgl. Gesenius I, S, 424-428.