Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/389
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Nur in dem mit Kalenberg vereinigten Fürstentum Göttingen fanden die uns interessierenden Nestimmungen des Gandersheimer Landtagsabschiedes keine Anwendung, obwohl dieser sicher auch für die göttingische Landschaft mit gegeben worden mar^.
Der Grund, weshalb dieses wichtige Landesgesetz die Erblichkeit des Meierrechts nicht auch in diesem Territorium einführte, ist der, daß hier die Voraussetzungen fehlten, unter denen das Gefetz die Erblichkeit eintreten ließ. Der Landtagsabschied betont ausdrücklich, daß nur da, wo die Gebäude den Meiern und Kötern eigentümlich gehören, der Meier oder Köter nach Ausgang der Meierzeit nicht leicht verstoßen werden soll. Eigentum des Meiers waren nun die Gebäude in ganz Niedersachsen. Nur in Göttingen gehörte dem Grundherrn auch das Haus auf dem Meiergut. Daher fanden die Bestimmungen des Landtagsabschiedes auf den göttingischen Meier keine Anwendung, er blieb Zeitvächter bis ins 19. Jahrhundert. Eine aus der in diesem Gebiet bestehenden Unsicherheit des Besitzrechts hervorgegangene Vergrößerung der grundherrlichen Eigenbetriebe ist nicht nachweisbar.
Aus der göttingischen Entwickelung und ferner aus dem Charakter der Gesetzgebung ergiebt sich mit Sicherheit, daß eine Tendenz der Grundherren, durch Einziehung von Meierhöfen größere Eigenbetriebe zu begründen, nicht bestanden hat. Gesetzlich bleibt die Einziehung von Meiergütern dem Grundherrn unter der Bedinguug, daß er die auf ihnen ruhenden Lasten trägt, bis zum Ende des 17. Jahrhunderts
l Vgl. darüber Gesenius, Meierrecht II, S. 149 ff.