Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/378
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Eigenbetrieb gehaltenes Areal kam regelmäßig nur an den Amtssitzen der Landesherren vor und war hier höchst unbedeutend ^, bei den meisten geistlichen und weltlichen Grundherren, besonders bei Adel und Stadtbürgern, fehlte es völlig ^. Der Adel lebte, soweit er sich nicht dauernd am Hofe des Landesherrn aufhielt, in Burgmannssitzen, die unterhalb der landesherrlichen Burgen in kleinen Flecken vereinigt lagen ^. Eine Minorität adeliger Grundherren saß als Pfandinhaber auf landesherrlichen Nurgen oder auf eigenen befestigten Wohnungen, sogenannten Sattelhöfen oder Bergfrieden, bei denen sich nur sehr wenige oder gar keine im Selbstbetrieb gehaltene Ackerlandereien befanden ^,
Die Eigentümer des Grund und Bodens waren alfo Grund-Herren, d. h. sie lebten fast ausschließlich von den Abgaben der auf ihrem Besitz angesiedelten Hintersassen. Die Staatslast lag als Steuer oder Frondienst auf den grundherrlich abhängigen Gütern und deren Nebauern. Die Grundherren waren persönlich, für ihre Sitze und das bei denselben etwa befindliche wenige Ackerland steuer- und dienstfrei. Die Grundherren waren also an der Staats-last nicht unbeteiligt, denn sie lag thatsächlich auf dem weitaus wichtigsten Teil ihres Besitzes.
Diese Verfassung zeigte im Süden und Norden des Gebietes zwar nicht bedeutende, aber immerhin merkbare Verschiedenheiten.
i Über den unbedeutenden Eigenbelrieb auf den Domänen vgl. u. Kostanecki, der öffentliche Kredit im Mittelalter, Leipzig 1889 (Schmoller, Staats- u, sozial-Wissenschaft!. Forschungen IX, 1), S, 59 u. 60. — Über die meist fehlende eigene Landwirtschaft des Adels vgl, Stüve, Landgemeinden S, 88.
^ Über diese Burgmannssitzc vgl. oben S. 6 und Stüue, Landgemeinden S, 86 u. 87. — Über Pfandschaften vgl. v. Kostanecki, der öffentliche Kredit im Mittelalter (nach Nraunschweig-Lüneburger Urkunden), Leipzig 1889 (Schmollers Forschungen IX, Heft 1), Kap. V, S. 57 ff. — Vaterl. Archiv d. hist. Vereins f. Niedersachsen ßä. Brennenberg, 1841, S, 131. — Stüve a. a, O. — v. Hammer« stein-Loxten, der Vardengau S. 156 ff. (Lehnsregister der Herzoge Wilhelm und Otto von 1330-52), Diese Lehnsregister sprechen, wie v. Hammerstein selbst bemerkt (S. 49? ff,), noch nicht von Rittelsitzen der Lehnleute. H. erklärt dies Schweigen damit, daß die Sitze allodial gewesen seien. Ich nehme an, daß die Grundherren damals nur zum kleinsten Teil solche gehabt haben. Gegen die Annahme u, H. sprechen die von ihm angeführten Lehnbriefe (S. 473 u. 475), die lehnbare Sattelhüfe und Wohnungen erwähnen. — Nach dem Voerder Register (Bremer Geschichtsquellen, Neitr. 2) aus dem Jahr 1500 gab es im ganzen Gebiet der Burgvogtei Vremervoerde nur drei Rittersitze (S, 81, 44, 126), von denen einer im Jahr 1503 aus einem Meierhof entstanden war, — Vgl. Note 2 auf S. 380 unten.