Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/372

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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sehr angenähert, andererseits aber zeigte auch das reine Freimeierrecht eine unverkennbare Beeinflussung durch das Latenbesitzrecht ^. Als Resultat dieser gegenseitigen Einwirkung bestand am Ende des 15. Jahrhunderts an allen Bauerngütern ein nahezu gleichartiges Besitzrecht, das sich im wesentlichen als leicht befestigtes Meierrecht darstellte.

Meist auf unbestimmte Zeit, feltener ausdrücklich auf das Leben des Meiers eingegangen, erlosch das Verhältnis 6e iurs immer mit dem Tod des Meiers‟.

Das gegenfeitige Kündigungsrccht bestand noch immer^, ein Jahr nach erfolgter Kündigung mußte der Meier vom Gute weichen ^. Doch enthalten die einzelnen Verträge, wie auch die Weistümer jener Zeit erhebliche Milderungen der alten Strenge. Man versprach dem Meier, daß ihn niemand „ntüursn‟ (ausheuern) solle °, Nach seinem Tode sollten die Kinder näher sein, das Gut wiederzugewinnen, als ein Fremder, wenn sie die von diesem gebotene Pacht geben wollten °. Schon damals konnte der Meier mit grundherrlichem Konsens seiner Gattin das Gut als Leibzucht verschreiben‟. Für denjenigen Kontrahenten, der ohne Grund kündigte, wurden Rechtsnachteile festgefetzt'. Der kündigende Meier mußte dem Grundherrn einen Ersatzmann stellen und verlor nach altem, strengem Recht ein Drittel seines Allodiums. Der kündigende Grundherr mußte das Allod voll bezahlen oder den Meier die Gare im Feld noch drei Jahre lang gebrauchen lassen. Weniger Ausfluß des strengen Rechts, sondern der Billigkeit und herrschenden Gewohnheit ist der Satz des Witzenmühlenrechts,


1 Vgl. Kap. IX.

2 Vgl. Urkundenbuch St. Michael (sä.' u. Hodenberg) Nr. 1101 (a, 1442), 1132 (a. 1454), 113? (a. ?). — Bremer Geschichtsquellen, II. Beitr,, S. 61 (a. 1500). » Vgl. Ölrichs, Sammlung bremischer Gesetze, 1771, S. 578 (Deichrecht a. 1449), S. 594 (Deichrecht a. 1525), S. 581 (Landbrief a. 1545). — Witzenmühlenrecht bei Grimm, Weistümer III, S. 232.

4 Ölrichs, Sammlung S. 594 lDeichrecht a. 1525).

6 Vgl. die unter Note 2 angeführten Urkunden und Urkundenbuch St. Michael Nr. 1115 (H. 1449).

« Vgl. Urlundenbuch d. hist. Vereins f. Niedersachsen, Heft VIII, Nr. 1030 (a. 1386).

7 Vgl. darüber Witzenmühlenrecht a. a, O. § 5 u. 6. — Deichrecht »,, 1525 bei Ölrichs, S. 594.