Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/364

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Diese Änderung des Besitzrechts hatte nun die persönliche Abhängigkeit der Litonen zunächst unberührt gelassen. Es war ja gerade die Eigentümlichkeit dieser Entwickelung, daß die Hörigen zu Meier wurden, ohne daß ihre Hörigkeit zuvor aufgehoben morden war.

Aber feit dem 14. Jahrhundert bemerken wir in allen Landesteilen des nördlichen Niedersachsens eine unverkennbar auf Beseitigung der Hörigkeit der Litonen gerichtete Bewegung. Im Jahre 1375 ließ der Abt von St. Michael zu Lüneburg sämtliche Unfreie des Klosters von dem Joch des Leibeigentums frei ^. Auch sonst werden zahlreiche Freilassungen gerade aus diesen Landesteilen berichtet ^. Im Jahre 1433 vereinigte sich Herzog Heinrich von Braunschmeig-Wolfenbüttel mit seinen Prälaten und guten Mannen dahin, daß die schweren Baulebungen und Bedemundsabgaben gemäßigt werden sollten, um der durch das Entlaufen der Laten entstehenden Landesuerwüstung zu begegnen. Kein Leibherr durfte nach diesem Landtagsschlnß eine höhere Summe als die seit alter Zeit herkömmliche zu Nedemund nehmen, und als Baulebung wurde für Mann und Frau das Stück nächst dem besten festgesetzt ^. Wir ersehen aus diesem denkwürdigen Gesetz, daß die Leibeigenschaftsabgaben wohl hauptsächlich infolge der Auflösung des Villikationsverbandes und Wegfalls des durch ihn dem einzelnen Laten gewährten Schutzes zu einer drückenden Last geworden waren. Die Laten verließen die Güter und das Land wurde wüste. Da vereinigten sich Landesherr und Stände zu einer Maßregel, die einer Aufhebung der wirtschaftlichen Folgen der Leibeigenschaft nahezu gleichkam. Die Heiratsabgabe wurde auf das altherkömmliche Maß, vor allem aber der Sterbfall, der den ganzen Nachlaß des Unfreien umfassen sollte, auf das nächstbeste Stück beschränkt.

Im Gebiet des Erzbischofs von Bremen scheint die Hörigkeit sich noch etwas länger erhalten zu haben. Das aus dem Anfang des 16. Jahrhunderts stammende Voerder Register, in dem Erzbischof Johann von Rhode die stiftischen Rechte und Güter in der Vogtei Bremervoerde aufzeichnen ließ, erwähnt noch an einigen Orten die


i Vgl, v. Hammerstein-Lüxten, der Nardengau, S. 585-537. — Urkundenbuch des Klosters St, Michael in Lüneburg, Nr. 733 a (a. 1384), 968 (a. 1417). — Zevener Urkundenbuch (Bremer Geschichtsquellen, 8. Beitrag) Nr. 148 (a. 1483). — Gesenius, Meierrecht I, S. 384.

^ Vgl. Schottelius, I)s »ingularibuz guibuzäam ßt anti^ui« in 6ßlm»nill 3uridu8 et 0d8ßlvatiz, 1671, S. 48 ff., auch bei Ribbentrop, Nraunschweigische Landtagsabschiede, Bd. I, S. 2.