Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/355

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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von denen der Zahl nach die elfteren in Westfalen, die letzteren in Niedersachsen überwogen.

Wir haben die Stellung des Meiers in der öffentlichen Verfassung in allei: ihren Beziehungen betrachtet. Die Freilassung hatte ihn nicht nur vom Meierding, dem Hofgericht, sondern meist auch vom Vogtding völlig losgelöst.

Er unterstand dem öffentlichen Gericht nun auch in den seinen Grundbesitz betreffenden Sachen. Trotz des entschiedensten Widerstandes der Grundherren begann der Staat allmählich den Meier den öffentlichen Lasten zu unterwerfen. Als Mitglied der Landgemeinde nahm er teil an der ausgedehntesten Selbstverwaltung.


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