Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/338

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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endigte ebenfalls aus einem der drei letztgenannten Gründe augenblicklich, außerdem konnte alljährlich zu bestimmter Zeit einer dem anderen die „Lose‟ thun, d. h. kündigen ^. Aber schon im 14. Jahrhundert scheint dieses strenge Recht selbst oder wenigstens seine Handhabung einige Milderungen erfahren zu haben.

Einige Urkunden dieser Zeit setzen für den Fall der Zins-säumnis nur Strafen aber keine Abmeierung fest. Auch die im Sachsenspiegel erwähnten strengen Strafen ^ und das Pfändunas-recht^ des Grundherrn bei Zinssäumnis beweisen, daß man nur ungern zu dem letzten zweischneidigen Mittel der Absetzung schritt, wenn auch der Meier strengem Recht nach seiner Nutzungsbefugnis verlustig geworden war. Diese Verschiedenheit zwischen ältestem und Landsassenmeierrecht erklärten sich aus der verschiedenen sozialen Stellung der Meier.

Gegen den übermütigen Ministerialenmeier konnte der Grundherr sich nur mit der Strenge des Rechts schützen. Dieser mußte sich durch Nichtleistung des Zinses selbst abmeiern.

Der bäuerliche Landsassenmeier aber wurde bis zum letzten Stück Vieh gepfändet, dann aber in Ermangelung eines anderen besseren Meiers auf jederzeitige Kündigung in der Meierschaft sitzen gelassen ^. Eigentlich wurde nur das mächtigen Personen gegenüber entstandene Recht gegen sozial Schwache milder gehandhabt.


' Vgl, Sächsisches Landrecht II, Art. 59 § 1. — Seibertz, Urlundenbuch zur Geschichte Westfalens I, Nr, 870 (a. 1275-1882) ... st olim (ze. viliieu») <1e anno in ännum in äiß deate Narßal'ßtß 8ßinp«r, nune ».utein in 8«x anui» muwri MWt. — Bremisches Urkundenbuch III, Nr. 152 (a. 1360), 465 (». 1374); IV, Nr. 19 (a. 1383), Nr. 11? (a. 1390), 390 (a. 1404), 397 (a. 1409). — Oelrichs, Vollständige Sammlungen ,c., S. 578 (g.. 1449).

2 Vgl. Liintzel, Lasten, S, 260 ff,, Nr. 4 (a. 1840), — Bremisches Urkb. III, Nr. 152 (»., 1860),

2 Vgl. Sächsisches Landrecht I, Art. 54 § 2 und 4.

^ Vgl, die S. 33? Anm. 4 angeführte Stelle aus dem Privileg Herzog Heinrichs a, 1458. — Eine kalenberger Urkunde (Kalenb. Urkundenbuch, Abt. 9, Wunstorf Nr. 58 a. 1808) verlangt sogar für den Fall der Zinssäumnis Aufsage zu rechter Zeit.