Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/329
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in Verbindung mit dem Hinweis auf ihr Wanderleben und auf den ihnen fehlenden Grundbesitz nur als Zeitpächter gedeutet werden kann. Schon die Glosse znm Sachsenspiegel sagt ausdrücklich: landseten dat sind meigere.1
Es bleibt jetzt nur noch die Frage zu beantworten, weshalb mau die Lathufen zu größeren Betrieben vereinigte und erst diese zu Meierrecht austhat.
Zunächst ist sicher, daß man bei der ganzen Neuordnung den Hauvthof vor Augen hatte. Wie man das an diesem bestehende Rechtsverhältnis auf die Lathufen übertrug, fo gestaltete man auch die neuen, aus den Lathufeu zu bildenden Landwirtschaftsbetriebe nach dem Vorbild des Hauvthofes. Weil dieser in der Regel drei-oder viermal mehr Ackerland als die Lathufe hatte, so gab man auch dem neuen Meierhof einen ähnlichen Umfang.
Auch hatte der Herr ein unmittelbares Interesse an dieser Vereinigung der Lathufen zu größeren Betrieben, weil eine geringe Zahl leistungsfähiger Pächter die Verwaltung der grundherrlichen Gefälle bedeutend erleichterte. Ferner mögen auch landwirtschafts-technifche Gründe auf die Vergrößerung der Betriebe hingewirkt haben.
Seit der vorhistorischen Landteilung in Hufen zu 30 Morgen war die Leistungsfähigkeit der bäuerlichen Wirtschaft bedeutend gestiegen. Schon das weit größere Ausmaß der bei Neuordnungen begründeten Wald- nnd Hagenhufen liefert dafür den Beweis ^. Der Meier konnte daher, obwohl feine Wirtschaft noch bäuerlich blieb, d. h. auf seiner, seiner Familie und seines Hausgesindes Arbeitskraft beruhte, ein das Ackerland der alten Lathufe weit übertreffendes Areal von seinem Hofe aus bestellen.
Dazu kam eine sicher sehr starke Abwanderung der freigelassenen Laten in die aufblühenden Städte ^ und nach dem gerade zur selben
' Vgl. Homeyer, Sachsenspiegel I, S.341 (Gl. zu 8.1.ä. ll. III, Art. 45 § ß).
2 Vgl. Meitzen, Voltshufe und Königshufe in ihren alten Waßveihältnissen. Tübingen 1889, S. 39-60, Von einer kalenbergischen Hufe, die nach Meitzen 180 kalenbergische Morgen groß gewesen sein soll, ist mir nichts bekannt. Vielleicht meint Meitzen den kalenbergischen Vollmeierhof, der 4, seltener 6 Hufen umfaßte. Vgl. auch Stime, Landgemeinde», S. 26 ff. und 36 ff.
^ Vgl. das Rechtsbuch der Stadt Herford aus dem 14. Jahrhundert (Archiv für Geschichte Westfalens II, S. ? ff., bes. S. 17, 22, 28). Die als Laien angesprochenen Bürger beweisen ihre Eigenschaft als „freie Landsassen‟ und z. T. auch ihre ausdrückliche Freilassung. — Westfälisches Urtundenbuch III, Nr. 593 (a. 1256).