Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/324

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Um dies zu begreifen, muß man sich daran erinnern, daß die Hörigkeit den Grundpfeiler der Villikationsverfassung bildete. Die Villiklltionsverfassung war die organisierte Hörigkeit.

Diese organisierte Hörigkeit bedingte das Recht des Laien an der Lathufe und die mangelnde Verfügungsfreiheit des Herrn über diesen Grundbesitz, der kraft Landrechts sein Eigentum war.

Kraft dieser Verfassung bezog der Herr nur geringe, unveränderliche regelmäßige Gefälle, und kraft dieser Verfassung bestanden die unregelmäßigen veränderlichen Gefälle, die eigentlichen Hörig-keitsabgaben. Die Natur dieser verschiedenartigen, aus der Hörigkeit entspringenden Leistungsverpflichtungen der Laten, und diese Hörigkeit selbst machten die Verwaltung der Villikation an Ort und Stelle entweder durch den Herrn selbst oder durch Beamte notwendig.

Daher beseitigte der Herr die ihm lästig gewordene Villikations-uerfassung damit, daß er die Hörigkeit der Laten aufhob. Er ließ oie Laten frei, um sämtliche Beschränkungen, die ihm das Hofrecht auferlegte, abzuschütteln. Durch diese Freilassung fielen zwar alle Pflichten der Laten, aber zugleich auch alle ihre Rechte weg. Der Herr verlor die regelmäßigen grundherrlichen Abgaben und den Frondienst, die aus der Hörigkeit entspringenden Leistungsverpflichtungen wie den Kopfzins, Bedemund, Sterbfall, Freikauf und Gesindedienst. Seine Herrschaft über die Person des Laten wurde völlig beseitigt.

Aber der Late büßte sein erbliches dingliches Recht auf die Lat-hufe ein. Als freier Mann hatte er keinen Anspruch mehr auf einen Besitz, den er nur als Höriger kraft Hofrechts innegehabt hatte.

Dieses Recht des Hörigen, die Lathufe unter den im Hofrecht vorgeschriebenen Bedingungen zu besitzen, war freilich so wertvoll geworden, daß es sämtliche aus der Hörigkeit entspringende Lasten aufwog. Der Herr mußte dem Hörigen häufig den Verzicht auf die Lathufe noch abkaufen, ihm nicht nur die Freiheit sondern außerdem noch ein Stück Geld geben. Nicht selten mag er ihn auch gewaltsam mit der Freiheit beschenkt haben.

Immer aber löste er mit der Aufhebung der Hörigkeit auch deren Organisation, die Villiklltionsverfassung auf. Er wurde aus einem Herrn über Menschen und Land, der diese seine Herrschaft nach einer von ihm selbst gegebenen Verfassung ausübte, ein einfacher Grundbesitzer mit unbeschränkter Verfügungsfreiheit über sein Grundstück.