Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/301

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Kapitel VIII.

Die Entstehung des Meierrechts.

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§ 1. Die Villikationsverwaltung wird zur Zeitpacht.

Wir haben im vorhergehenden Kapitel fast ausschließlich die innere Verfassung der Villikation und besonders die durch diese Verfassung bestimmte Stellung der Laten betrachtet.

Um in unserer Untersuchung fortschreiten zu können, müssen wir jetzt die Villikation als Vermögensobjekt des Villikationsbesitzers ansehen. Denn gerade aus dieser Eigenschaft entsprangen die Momente, welche den Untergang der Villikationsverfassung und die Entstehung des Meierrechts verursachten.

Die wesentlichen Züge, welche die Villikation als Bestandteil des villikationsherrlichen Vermögens an sich trug, gingen zunächst aus der sozialen und wirtschaftlichen Stellung der Villikationsherren und ferner aus dem allgemeinen Stand der Volkswirtschaft des 11. und 12. Jahrhunderts hervor.

Der Villikationsherr war auf seiner Villikation nicht selbst wirtschaftlich thätig. Zunächst hatte er regelmäßig einen Beruf als Kriegsmann, Beamter oder Geistlicher, der ihm die Verwaltung der Villikation unmöglich machte.[1] Außerdem aber waren die Besitzer der meisten Villikationen im 11. und mehr noch im 12. Jahrhundert weltliche oder geistliche Großgrundherren, von denen jeder einzelne über zahlreiche Villikationen gebot. Die kleinen Villikationsherren


  1. Vgl. v. Inama-Sternegg, Deutsche Wirtschaftsgeschichte, Bd.II, S.163.