Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/295

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Auch für die Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit war das Meier- oder Latending kompetent. Jede Art von dinglichem Recht am Latengut konnte nur im gehegten Latending begründet werden. Hier machte der Herr sein Konsensrecht bei Veräußerungen der Lat-güter geltend i.

Der Rechtskreis des Hofrechts, die Kompetenz des Meierdings absorbierte die Privatrechtssphäre des Laten nur faktisch, nicht rechtlich. Nichts berechtigt zu der Annahme, daß der Late im Landrecht nicht rechtsfähig gewesen sei.

In Strafsachen unterstand er selbstverständlich dem öffentlichen Gericht. Nur wenn der Herr der Villikation zugleich eine Immunität besaß, unterstand er dem Vogtding. Er war aber dann nicht als Late, sondern als Immunitatseingesessener dem öffentlichen Gericht entzogen ^.

Aber auch die civilrechtliche Persönlichkeit der Laten im Landrecht ist nicht zu bezweifeln. 72 oder 24 echtgeborene Laten bezeugten nach dem Sachsenspiegel und einer hildesheimischen Urkunde vom Jahre 1158 das Eigentums Der Erzbischof Philipp I. von Köln gab 1186 den Laten von fünf Villikationen bei Soest sogar das Recht, als Echtedingsschöffen zu fungieren. Allerdings beruhte diese Fähigkeit nur auf einem ausnahmsweise erteilten Privileg ^. Endlich weiden alle Arten von Geschäften zwischen Freien und besonders den ungesessenen Laten, die nur landrechtlicher Natur gewesen sein können, urkundlich erwähnt ^.

Die Hörigkeit der Litonen als Beschränkung der persönlichen Freiheit bestand bei den gesessenen Laten in Gestalt der ^ledae aä-soriptiu, bei den ungesessenen als Zwangsgesindedienst, der jedoch nicht allgemein verbreitet war oder wenigstens sehr häufig mit einer


1 Vgl. Kindlinger, Hörigkeit, Ulk. Nr. 43 lit. a, 44. — Urkundenbuch des Klosters Ilsenburg «ä. Jacobs 1875 (Geschichtsquellen der Provinz Sachsen, Bd. VII, 1 und 2), Nr. 228 <a. 1331),

2 Vgl. 8. I.Ü. A. II Art. 19 z 2 und III Art. 69 § 2. — Lüntzel, Lasten, S. 92 und 98. — Scheidt, Loä. äip!., Nr. IX° (». 1328). — Stüve, Unter suchungen über die Gogerichte in Niedersachsen und Westfalen 1870, S. 62.

" Vgl. 8. 1.6. II. I Art. 6 ß 2 (Homeyer, 88p. I, S. 163). — Lüntzel, Ältere Diöcese Hildesheim 1887, S. 376, Nr. 25 (a. 1158). — Lüntzel, Lasten Nr. 8 <a, 12Z8), ferner S. 115 ff. — Lüntzel, Geschichte der Stadt und Diöcese Hildesheim. II, S. 106 und 107. — Seibeltz, Urkundenbuch I, Nr. 90 («,. 1186).