Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/287

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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hatte der Herr zu Gunsten der zur Hofgenossenschaft gehörigen Frau und der aus dieser Ehe entsprossenen Kinder darauf verzichtet, sein Erbrecht im vollen Umfang auszuüben'.

Waren solche Erben vorhanden, so nahm er nur Teile des Nachlasses, bald die Hälfte, bald auch nur Befthaupt und bestes Kleid oder andere Bruchstücke des Vermögens, in Anspruchs.

Der unverheiratet gestorbene Late hatte keine solchen Erben; seine ganze Habe fiel an den Herrn 2.

Voraussetzung für ein gültiges Erbrecht an der Habe wie auch am Latgut war Zugehörigkeit zur Hofgenossenschaft. Diese wurde von der Ungenossin, die einen Laten Heimtete, durch Aufnahme in die Villikationsangehörigkeit ihres Mannes von den Kindern durch Geburt von Eltern, die beide zur Hofgenossenschaft gehörten, erworben.

Daher hatten sowohl die freie oder einer fremden Villikation angehörige Gattin eines Laten als auch die aus eiuer solchen Ehe hervorgegangenen Kinder strengem Villikationsrecht nach kein Erbrecht an der Habe oder dem Latgut ihres Vaters ^.

Diese Satzung des Hofrechts wurde, wie erwähnt, von den Villikationsherren dazu benutzt, um die Ungenossenehen ihrer Laten zu verhindern. Ob sie nur dieser Absicht ihre Entstehung verdankte, ist sehr zweifelhaft.

Trotzdem waren diese Ungenossenehen sehr häufig, und die Herren scheinen nicht im Stand gewesen zu sein, die Ehen selbst zu hindern.

Zur Vermeidung des großen, aus dem bestehenden Rechtszustand


^ Hälfte des Mobiliarnachlasses oder ein beträchtlicher Nestandteil desselben: Kindlina«, Hörigkeit Nr. 20 (u. 1224). — Seibertz, Urkundenbuch I, Nr. 90 <H. 1186), — Nolten, De iuridu« ßt eonzuetuäinibu» eires, villico», Braunschweig 1788, S. 146 und 147 («dzei-vatio äs inatlimonio litonum), — Hilä«zti, iu8 litonum bei Kraut, Grundriß des deutschen Prwatrechts, 5. Aufl. 1872, S. 31. — Grimm, Weistümer III, S. 212 (Sieben Meierhöfe Nucken), — Lüntzel, Lasten, S. 78 und 79. Derselbe, Geschichte:c., S. 108. — Mgand, Paderborn II, S, 160, 161, 191. — Nesthaupt, Westfäl. Urkundenbuch II, Nr. 48 (a. 11S2) und Seibertz, Urkundenbuch I, Nr. 232 (»,. 1244). — Kindlinger, Hörig-teit, Urk. Nr. 181 (a. 1467, bezw. 1175).

2 Vgl. die unter Ann,. 1 angeführten Urkunden. — Ferner Loäsx äipio-uiatiouL zu v, Mosers Einleitung in das Vraunschweig-Lüneburgische Staatsrecht eä. Scheidt, Göttingen 1759, Nr. 95 (a. 1230).

2 Vgl. S. 285 Anm. 1. — Lüntzel, Lasten, S. 57. — Kindlinger, Hörigkeit, Nr. 28 lit. b (». 1256), Nr. 124 (». 1370) § 5 und 11, Nr. 181 (a. 1467 Renovation eines Hofrechts ». 1175); §8, Nr. 192 (»,. 1493) 8 8 und 9, Nr. 193 (a, 1497) § 10.