Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/272
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Da diese Arten von Bauern im 18. Jahrhundert keine Rolle spielen, so betrachten wir zunächst nur die ältere Geschichte der oben genannten, im 18. Jahrhundert wirklich zahlreichen und wichtigen Bestandteile der ländlichen Bevölkerung.
Von diesen waren die Freimeier, wie schon erwähnt, in allen niedersächsischen Gebieten sehr häufig; Eigenbehörige gab es nur in Hoya-Diepholz und Lokkum, Halseigene nur im südlichen Niedersachsen, besonders in Hildesheim.
Daraus ergiebt sich, daß im nördlichen Niedersachsen nur freie Meier wohnten. Denn Hoya-Diepholz gehörte nicht mehr zu Niedersachsen; Halseigene aber gab es nur im Süden,
Diese Freiheit aller Bauern im nördlichen Niedersachsen bestand jedoch erst seit dem Ende des 17. Jahrhunderts, Vorher hatte auch hier Unfreiheit bestanden. Noch im 17. Jahrhundert mußten die Meier des Klosters Zeven in Bremen Freibriefe lösen und den Sterbfall bezahlend Das Vesitzrecht dieser Leibeigenen war Meierrecht ^. Sie waren also Eigenbehörige wie in Hoya-Diepholz.
Der Norden des Kurstaates Hannover hatte, wie er auch sonst eine ganz gleichartige ländliche Verfassung zeigte, so auch überall die gleiche Form bäuerlicher Unfreiheit, nämlich die Eigenbehörigkeit, besessen. Die Unfreiheit des Südens aber bildete die Halseigenschaft,
Eigenbehörigkeit und Halseigenschaft entstammen derselben Wurzel. Sie stellen zwei verschiedene Entwickelungen der mittelalterlichen Hörigkeit oder Leibeigenschaft dar.
Wie verhält sich nun zu diesen beiden Rechtsinstituten das Meierrecht?
Zunächst war das Meierrecht ein Besitzrecht, kein Standesverhältnis wie Halseigenschaft oder Eigenbehörigkeit. Der Regel nach aber waren die Meier frei.
Der freie Meier stand daher zum Halseigenen oder Meierdingsmann in einem doppelten Gegensatz. Einerseits war dieser, wenn auch nicht der Sache, so doch der Form nach, auch im 18. Jahrhundert noch hörig. Andererseits hatte er ein von dem Meierrecht völlig verschiedenes Besitzrecht am Meierdingsgut.
Freimeier und Eigenbehörige dagegen unterschieden sich nur durch den verschiedenen Stand. Das Nesitzrecht des Eigenbehörigen war, wenn auch u-rsprünglich dem Meierdingsbesitzrecht gleich oder ähnlich, im 18. Jahrhundert zu Meierrecht geworden.
Über die Klostermeier zu Zeven vgl. S. 221 Anm. 1.