Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/266

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Außerdem aber übten die aus der Eigenbehörigkeit entspringenden Lasten einen ungleichmäßigen Druck auf wohlhabende Bauern (tüchtige Wirte) und arme oder zurückgekommene Bauern (schlechte Wirte) aus.

Zum Verständnisse dieses Vorganges muß man sich vergegenwärtigen, daß die außerordentliche Milde bei Bemessung der Eigentumsgefälle nur faktisch vorhanden war. Das Recht gab dem Eigentumsherrn jederzeit die Möglichkeit, weitergehende Ansprüche geltend zu machen. Zu einem Gewohnheitsrechte der Pflichtigen scheint der niedrige Ansatz von Sterbfall und Freikauf nur ganz vereinzelt geworden zu sein^.

Aber so lange das bäuerliche Mobiliarvermögen in der Hauptsache nur aus der Hofmehr und dem Hausrate bestand, konnte eine Beerbteilung oder Bestimmung des Freikaufs, wenn keine erhebliche Schwächung der Leistungsfähigkeit des Hofes eintreten sollte, nur in der mildesten Form geschehen.

Die Eigentumsherren beschränkten also im eigenen Interesse ihre Anforderungen, und außerdem wachten auch die Ämter darüber, daß die Eigentumsgefälle die steuer- und dienstpflichtigen Höfe nicht zu Schaden brachten.

Kam nun der Bauer in bessere Verhältnisse und vermehrte sich insbesondere sein Narvermögen, so fielen die wirtschaftlichen Voraussetzungen, unter denen Eigentumsherren und Ämter die Eigentumsgefälle so niedrig als möglich anzusetzen pflegten, weg. Die Wohlhabenheit des Bauern sicherte selbst bei Erhebung beträchtlicher Eigentumsgefälle die Erhaltung des Hofes in leistungsfähigem Zustande'.

Diese Erhebung relativ hoher Eigentumsgefälle von wohlhabenden Eigenbehörigen scheint ziemlich häufig gewesen zu sein'. Sie wurde zwar nirgends soweit getrieben, daß sie eine dauernde schwere materielle Schädigung des Betroffenen mit sich brachte. Aber im Verein mit den aus der Natur von Sterbfall und Weinkauf als Ungewissen Gefällen entspringenden Nachteilen war sie die Ursache, daß die Bauern gerade die kraft der Eigenbehörigkeit bestehenden Leistungsverpflichtungen als Belästigung empfanden.

Aus diesen Gründen sehen wir schon seit dem Anfange des 18. Jahrhunderts die eigenbehörigen Bauern bestrebt, sich selbst und


i Vgl. S. 265 Anm. 3.