Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/259

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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noch bestehende» Beschränkungen ihrer persönlichen Handlungsfähigkeit waren gerade für sie gänzlich bedeutungslos.

Dieses war das Gewohnheitsrecht der Eigenbehörigkeit, wie es sich teils selbständig, teils unter Anlehnung an die Gesetze der benachbarten westfälischen Territorien bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts in Hoya und Diepholz ausgebildet hatte.

Es wich von dem in Minden-Ravensberg und Osnabrück bestehenden und auf einer reichen Gesetzgebung beruhenden Rechte der Eigenbehörigkeit in verschiedenen Punkten ab. Die eigenbehörigen Bauernkinder waren dort zu einem kürzeren oder längeren Gesindedienst im Hause des Eigentumsherrn verpflichtet'. Von diesem Gesindedienftzwang findet sich in Hoya und Diepholz keine Spur'.

Auch das in Westfalen bestehende Züchtigungsrecht des Eigentumsherrn, um den Eigenbehörigen zum Dienste anhalten zu können, war in Hoya-Diepholz nicht vorhanden ^. Die Eigentumsordnungen hatten in den westfälischen Territorien den Heiratskonsens des Eigentumsherrn bei Heiraten der grundherrlich abhängigen (gesessenen) Eigenbehörigen (Wehrfester) eingeführt^. Materiell hatte dieser Heiratskonsens freilich auch dort nur die Bedeutung eines grund-herrlichen Mitmirkungsrechts bei Heiraten der gesessenen Eigenbehörigen^.

Endlich bestand der Bedemund, welcher nach westfälischem Eigen-behörigkeitsrecht keine Heiratsabgabe, sondern nur eine Entschädigung des Eigentumsherrn für die außereheliche Schwängerung feiner eigenbehörigen Mädchen darstellte, in Westfalen allgemein, in Hoya-Diepholz dagegen nur in einem Amte der Grafschaft Hoya^.

Viel wichtiger als diese, die persönliche Seite der Eigenbehörigkeit betreffenden Unterschiede zwischen rein westfälischem und hoya« diepholzschem Eigenbehörigkeitsrecht sind die Verschiedenheiten in dem


> Betr. Osnabrück vgl. Struckmann, Beiträge Nr. XVII, S. 38 ff. Minden« Ravensbergsche Eigentumsordnung, Kap. V 8 ö. — Betr. Hona vgl. Palm, Entwurf, Kap^ III z 9. — Diepholz, Schlüter, S. 406.

^ Vgl, Osnabrücksche Eigentumsordnung äe 1722, Kap. XIV ß 1. Über eine Ausnahme in Hoya vgl. Strube, Rechtliche Bedenken II 30 (I 245).

' Vgl. Osnabrücksche Eigentumsordnung, Kap. IV § 12, Kap. XVI § 1, Kap, XVIII S 10. Minden-Ravenbergsche Eigentumsordnung äs 1741 Kap, X ß 3, - Struckmann, Beiträge Nr. III S. 2-4, 46. — Wigand, Provinzialrechte von Paderborn und Corvey, Bd. III S. 31.

^ Vgl, Osnabrückfche Eigentumsordnung äs 1722, Kap, XVI. Minden« Rauenbergsche Eigentumsordnung äs 1741, Kap, IX § 5, — Palm, Entwurf, Kap. III z 16.