Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/242

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[241]
Nächste Seite>>>
[243]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


nur in Hildesheim, in den lüneburgischen Ämtern Burgdorf und Ilten, in den Wesergegenden von Kalender«,, im Amte Lauenstein und im westlichen Vraunschweig-Wolfenbüttel dem zu Meierrecht verliehenen Grundbesitz gegenüber ins Gewichts

In den übrigen Gegenden Niedersachsens bestanden diese Genossenschaften entweder überhaupt nicht, oder sie warm zu selten, als daß das in ihrem Besitz befindliche Land eine größere wirtschaftliche Bedeutung hätte gewinnen können.

§ 2. Eigenbehörigkeit in Hoya-Diepholz.

Wenden wir uns nach dieser Schilderung der Meierdingsver-fassung in Hildesheim und der mit ihr verwandten Institute zur Betrachtung der Eigenbehörigkeit oder Leibeigenschaft in Hoya-Diepholz, so ist vor allem zu bemerken, daß diese als ein spezifisch westfälisches Abhängigkeitsverhältnis der ländlichen Verfassung Nieder-sachsens ursprünglich fremd ist. Da jedoch die beiden Grafschaften seit dem Ende des Mittelalters mit dem rein niedersächsischen Kur-staate Hannover vereinigt waren ^, so haben die unter dem Einflüsse niedersächsischer Verhältnisse entstandenen und zunächst für diese berechneten kurhannouerschen Gesetze und Verwaltungsmaßnahmen auch die Eigenbehörigkeit beeinflußt und sie im Sinne der ähnlichen Zwecken dienenden Institute der ländlichen Verfassung Niedersachsens fortgebildet.

Von der hildesheimischen Halseigenschaft unterscheidet sich die hona-diepholzische Eigenbehörigkeit nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht. Trotzdem beruht diese Verschiedenheit wahrscheinlich nur auf einer anders gearteten Entwicklung. Beide Institute sind wohl sicher aus derselben mittelalterlichen Villikationsverfassung


' Im hildesheimischen Amt Wohldenberg gab es 1140 Morgen Erb-(Meier« dings- und FreidingZ-) Ländern. Der gesamte, im Besitz der Bauern befindliche Grundbesitz war 25 000 Morgen groß. Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen 1861, S. 5 u. 48. — In Ilten und Nurgdorf überwog der Frei-dingsgutsbesitz der Bauern. Vgl. Zeitschrift des historischen Vereins für Nieder-sachsen Jahrgang 1856 II Doppelheft, Neues vaterl. Archiv eä. Spiel-Spangen-berg, Bd. III (1828) S. 340 ff. — Im Amt Lauenstein gab es auch nur 1980 Morgen Vogtland. Vgl. Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachfen 1858 S. 882. Im Westen von Bmunschweig-Wolfenbüttel, Hildesheim, Kalendern, waren die Hägerdinge sehr häufig. Vgl. Grimm, Weistümer, Bd. IV S. 671 (Anm.) und S. 235 Anm. 8.

2 Grefe, Hannovers Recht 1860. (3. Auflage.) Bd. I, S. 92, 102. — Niemeyer, Das Meierrecht in der Grafschaft Hoya. Hannover 1862, S. 6—9.