Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/233
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Freilich fehlte es auch hier nicht an einzelnen Meierdings-ländereien, die von ganz zersplitterten Meierdingsgütern herrührten und als freies oder gebundenes Erbland neben Meiergütern besessen wurden ^.
Betrachten wir jetzt die wirtschaftliche Bedeutung des ganzen Instituts im 18. Iahrhunders, so war der Halseigene, mochte er nun ein Meierdingsgut im Sinne eines ganzen Bauerngutes, einen inan8U8 litunieus oum ai-e«, (Lathufe mit zugehörigem Haus lind Hof im Dorfe), oder nur einzelne Morgen Meierdingsländerei bei dem zu Meierrecht besessenen Bauerugute innehaben, hinsichtlich dieses „unfreien Besitztums viel besser gestellt wie ' als Inhaber eines Meiergntes.
Der geringe, seit uralter Zeit meist in Geld festgesetzte Zins erreichte selbst unter Hinzurechnung der unständigen Gefälle der Baulebung und Umsatzgebühren weitaus nicht den Betrag des gewöhnlichen Meierzinses 2. Dabei hatte er über das Meierdingsgut eine viel weiter gehende Verfügungsfreiheit als über meierrechtlich besessene Güter.
Er konnte völlige Meierdingshöfe immer, einzelne Meierdings-ländereien meistens veräußern und freie Bestimmungen über die Erb« folge treffen.
Wenn auch der Staat durch eine auf die Erhaltung der Bauerngüter gerichtete Gesetzgebung^ und Verwaltungsthätigkeit diese freie Beweglichkeit der Meierdingsgüter in einigen Beziehungen eingeschränkt hatte, so widerfuhr hier dem Halseigenen nur dieselbe Beeinträchtigung seiner Verfügungsfreiheit über das Meierdingsgut, die sich auch der vollfreie bäuerliche Eigentümer hinsichtlich seines echten Eigens gefallen lassen mußtet
Der niedersächsische Bauer fühlte auch ganz richtig die wirtschaftliche Bedeutung des Meierdingsbesitzes, indem er das Meierdingsgut
! Vgl. S. 232 Anm, 3.
^ Vgl. S. 228, Anm. 4 und Lüntzel, Geschichte der Diücese und Stadt Hildesheim, 1858, Bd. II, S, 50? ff.
° Vgl. Strube, traewtio, S. 674.