Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/230

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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über Meierdingsgut, insbesondere Veräußerung oder Erwerb von Meierdingsländereien nicht vor dem Meierding vollzog oder gar Meierdingssachen vor ein fremdes Gericht brachte'.

Das Meierding war das Gericht in Meierdingssachen. Den Vorsitz führte der Beamte des Meierdingsherrn. Er hieß bei den domkapitularischen Meierdingen Meierdingsgroßvogt und war der Nachfolger des alten viliiens. Die Meierdingsleute, welche sämtlich bei dem Meierding anwesend sein mußten, fanden das Urteil. Sogenannte Urteilsträger oder Achtsleute aus der Mitte der Meierdingsleute sammelten die Stimmen. Der Vorsitzende bestätigte im Namen des Meierdingsherrn das gefundene Urteil, Als Gerichts-schreiber fungierte ebenfalls ein Beamter des Meierdingsherrn; meistens hatten die Meierdingsleute einen Prokurator, welcher die herkömmlichen Fragen des Vorsitzenden über Kompetenz und Beschaffenheit des Gerichts beantwortete.

Die Kompetenz dieses Gerichts war gegenüber derjenigen der ordentlichen Gerichte nicht genau abgegrenzt. Sicher war es in allen Fällen freiwilliger Gerichtsbarkeit über Meierdingsgut zuständig. Rechte an Meierdingsgut konnten nach strengem Meierdingsrecht eigentlich nur im Meierding giltig begründet werden.

Zwar wurden im 18. Jahrhundert außergerichtliche Verträge über Meierdingsgut zugelassen; aber die Kontrahenten waren bei Strafe der Hinfälligkeit verpflichtet, sie innerhalb bestimmter Fristen auch auf dem Meierding zu vollziehen.

Alle Arten von Veräußerungen und Verpfändungen geschahen hier durch Auflassung mit nachträglichem Eintrag ins Meierdingsbuch. Auch der Erbe erwarb erst durch richterliche Auflassung und Eintrag das Besitzrecht am ererbten Gute. Das rechtsbegründende Urteil des Meierdings hieß Ansatz. Zuvor wurde hier auch über etwaige Näherechte der Meierdingsgenossen entschieden^.


' Vgl, v. Gülich, Meierdinge, S. öS, 173—177. — Strube, traetatio, § 4, 5, 8. — Göbel-Nolten, vs LinguIllribuL ,Mibu8äl>,m piAßäiis etc., 1728, S. 114, 115, 117—119, 123.

^ Vgl. v, Gülich, Meierdinge, S, 5? ff. — Ferner Nolten, De iuriduz et oonzußwäiniduz eto,, S. 185 und 136, — Strube, traewtio, § 27—82 incl. — Bei den von dem Nifchof von Hildesheim abhängigen Meierdingen fand nicht die ganze Gerichtsgemeinde, sondern ein Schöffenkolleg das Urteil. Vgl, Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen, Jahrgang 1861, S. 50 ff. — Für die Parteien bestand teils Prokuratorenzwcing, teils waren solche ausdrücklich ausgeschlossen. Strube, traewtic,, § 31, — Nolten a. a. O., S. 135.