Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/169

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
<<<Vorherige Seite
[168]
Nächste Seite>>>
[170]
Grundherrschaft-nw-dland.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.


In den nördlichen Landesteilen des Kurstlllltes gebührte dieser Frondienst ausnahmslos nicht dem Gerichtsherrn, sondern dem Grundherrn^. Ämter und adelige Gerichte bezogen ihn von ihren Gerichts-unterthanen nur soweit, als diese ihre Meier waren.

Dieser Satz, einer der wichtigsten in der ländlichen Verfassung Niedersachsens, brachte also den Amtmann und adeligen Gerichtsherrn im südlichen Niedersachsen in unmittelbare wirtschaftliche Beziehung zu ihren sämtlichen Gerichtsunterthanen, einerlei ob diese Domamal-, bezw, Gerichtsherrenmeier waren oder nicht. Sie alle mußten zum Umtshaushalte oder gerichtsherrlichen Nittergute Dienste leisten.

Außerdem aber war natürlich in ganz Niedersachsen ein großer Teil der Amts- oder Gerichtsunterthanen, im nördlichen Niedersachsen sogar die meisten Gerichts(Amts)unterthanen vom Amte oder Gerichtsherrn grundherrlich abhängig. Sie waren Meier oder Erbzinsleute des Amts oder des Gerichtsherrn. Schließlich befanden sich in jedem Amte der Amtshaushalt und die Vormerke, im adeligen Gericht das Rittergut des Gerichtsherrn.

Die Verwaltung der grund- und gerichtsherrlichen Gefälle des Amts und des adeligen Gerichts, die Ausübung der grundherrlichen Rechte des Königs oder Gerichtsherrn, der Betrieb des Amtshaushalts oder Rittergutes bildeten die wichtigsten Zweige der domanialen oder gerichtsherrlichen Güterverwaltung ^. Über diese Seite der Amts-thatigkeit wird in einem späteren Kapitel eingehend berichtet werden.

Dies war in seinen Hauptzügen der Geschäftskreis der Ämter und geschlossenen adeligen Gerichte.

Es erübrigt noch mit wenigen Worten der Befugnisse der ungeschlossenen adeligen Gerichte zu gedenken.

Charakteristisch für das ungeschlossene Gericht war vor allem, daß es mindestens hinsichtlich der Verwaltung dem Amte unterstand". Es verkehrte nicht direkt mit den oberen Verwaltungsstellen, sondern empfing deren Befehle vom Amte.

' Vgl. S. 168 Anm. 5.

^ Münchhausen, Unterricht a. a. O. 2. 292, 313—336. — Amtsordnung äe 1674 Art. 15 ff.

Vgl. S. 150 Anm, 3.