Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/166

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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ritterschaftlichen Delegierten führten also hier neben den Beamten und Gerichtshaltern eine Aufsicht über die Verwaltung sämtlicher öffentlicher Lasten.

Ebenso wie bei der Steuerverwaltung waren Ämter und geschlossene adelige Gerichte auch bei der Erfüllung der übrigen lokalen Verwaltungsaufgaben thätig. Sie hatten dieselben teils selbst wahrzunehmen, teils ihre Ausführung durch die ihnen unterstellten Selbstverwaltungskörper (ungeschlossene adelige Gerichte und Gemeinden) zu leiten und zu beaufsichtigen. Die Zahl dieser Polizeisachen war entsprechend der in alle Lebensverhältnisse eindringenden Thätigkeit des Staates sehr bedeutend.

Die Ämter sollten vor allem die Amtsgerechtsame erhalten, d. h. die Amtshoheit und die Grenzen des Amtsbezirks bewahren, insbesondere neu zuziehenden Amtsunterthanen den Homagialeid für den Landesherrn und eine Abgabe, den Mannlhaler, abnehmend Ämter und Gerichte übten die Gesundheits- und Sicherheitspolizei im Amts- oder Gerichtsbezirke ^. Sie hatten gemeinsam mit besonderen Kommissaren und Offizieren die Landsoldaten oder Aus-schösser auszuheben u und waren für den Zustand der Wege, Stege und Brücken in ihrem Bezirk verantwortlich^. Sie mußten über

' Vgl. Münchhausen, Unterricht in Zeitschrift des historischen Vereins für N.-S., 18SS, S. 206—208. — Umtsordnung ä« 1674, § 6 und 7. — Ooä. Lalenb,, eaput V, Nr. 6. — Desgl. über den Wannthaler Loä. l^onL caput V, Nl. 25 und 26. — u. Pufendorf, od«. iuriz II, Nr. 166 und III, Nl. 28, — Strube, Rechtliche Bedenken I, 109 (II, 529), IV, 46 (II, 530).

2 Vgl. cinä. c?on8t. Luned., eaput IV, 8eetio 18, 19, 20, betr. Medizinalpolizei, desgl. 8eotic> 11, 12, 13, Sicherheitspolizei. — Lad. L«n8t. Laienb., eaput IV, 8setio 16, 18, desgl. 8setio 4, 6. — Bremische Policen :c.°Ordnung, S. 395—411. — Hildesheimische Polizei-Ordnung ä« 20. Oktober 1665, z§ 185 bis 137 und Hildesheimische Landesordnungen, Bd. I, S. 80 ff.

2 Vgl. doä. Lc»ll8t. Oaiend., eaput III, 8eetio 10, — Loä. Langt, liilnsd,? e»M III, 8eetio 7. — Bremische Policen-Ordnung, S. 739—771; hier hatten die Quartalverschlagskommissare, d. h. Amtmann und ritterschaftlicher Deputierter, die Milizgeschäfte zu führen.

^ Vgl. LocI. LonLi, I^unsb., eaput IV, 8ßeti<> 21, — Loä. Lonst. Laleub., (Hput IV, 8ectio 19, besonders Wegeordnung ä« 1738, eazmt I, § 1. — Amtsordnung äs 1674, § 12. — Hildesheimische Wegeordnung ä« 30,/V. 1702 m Hildesheimische Landesordnungen I, S. 106 ff. — Bremische Polizei-Ordnung, S. 40, 210, 212. 213, 415 ff., 417 und 418-421. — Münchhausen, Unterricht, S. 308.