Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/147

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Kapitel IV.

Amt und adeliges Gericht.

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§ 1. Organisation.

Amt und adeliges Gericht waren im 18. Jahrhundert die Organe der Rechtsprechung und Verwaltung auf dem platten Lande in Niedersachsen. Das eine war eine staatliche Behörde, das andere ein Selbstverwaltungskörper, der kraft eigenen Rechts, jedoch unter Aufsicht des Staates, die beiden Funktionen ausübte.

Das Amt war zugleich eine Verwaltungsstelle des landes-fürstlichen Domanialvermögens, und auch das adelige Gericht stand häufig in rechtlicher oder thatsächlicher Verbindung mit dem Grundbesitz des adeligen Gerichtsherrn.

Schon wegen dieser mannigfachen und wichtigen Aufgaben öffentlich- und privatrechtlicher Natur beanspruchen beide Institutionen unsere Aufmerksamkeit. Denn indem sie diese ihre wirtschaftlichen, administrativen und richterlichen Aufgaben erfüllten, haben sie einen bedeutenden Einfluß auf die Verhältnisse der ländlichen Bevölkerung ausgeübt. Aber die sozialpolitische Bedeutung ihrer Thätigkeit ist nicht der einzige Grund, weshalb sie hier zur Darstellung kommen sollen.

Von höchster Wichtigkeit für die Erkenntnis der ländlichen Verfassung Niedersachsens ist die Struktur, d. h. die rechtlichen und thatsächlichen Voraussetzungen des Amts- und Gerichtsbegriffes. Die genaue Betrachtung dieser Elemente unserer Institute eröffnet einen einzigartigen Einblick in die Grundlagen der ländlichen Verfassung selbst.