Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/142
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Im Gegensatze zu diesen von der Gemeinde als privater Korporation kraft eigeneil Rechts wahrgenommenen öffentlichen Aufgaben stand die Thätigkeit des Bauermeisters im direkten Auftrage des Staates l.
In Hinsicht auf diese Wirksamkeit war der Bauermeister Organ des Staates, die Gemeinde kein Selbstverwaltungskörper, sondern ein Verwaltungsbezirk. Alle nicht besonders privilegierten Bewohner dieses Verwaltungsbezirkes, einerlei ob Gemeindegenossen oder nicht, waren Gegenstand der im Auftrage des Staates ausgeübten Ver-waltungsthätigkeit des Bauermeisters. Die dem Bauermeister zunächst übergeordnete Behörde war die Amtsunterbehörde (Vogt oder Gohgraf), vielfach auch das Amt selbst oder das adelige Gericht.s
Die Geschäfte, die der Nauermeister im Auftrage des Staates Verrichtete, zeigten die größte Mannigfaltigkeit,
Zunächst hatte er über die Beobachtung der staatlichen Vorschriften bei der Handhabung der kommunalen Selbstverwaltung zu wachen.
Soweit der Staat selbst den Wegebau und die Steuerverwaltung besorgte, benutzte er den Vanermeister als Organ. So war z. V. in Lüneburg die Beschreibung des Viehes der Hirten und Häuslinge Zur Kontribution durch den Bauermeister ein in: Dienste der staatlichen Steuerverwaltung vorgenommenes Geschäft und wurde als solches fcharf von der auf dem gleichen Gebiete kraft eigenen Rechts ausgeübten Gemeindethätigkeit unterschieden. Das im 18. Jahrhundert vom Staate völlig neu geordnete Feuerlöschwesen und die Feuerpolizei waren dem Bauermeister übertragen. Die bei dieser Aufgabe ebenfalls vorhanden gewesene Selbstlhätigkeit der Gemeinde war auffallender Weise völlig hinter die im direkten Auftrage des Staates geübte Wirksamkeit des Bauermeisters zurückgetreten. Der Bauermeister
i Über das Folgende vgl. die in den unter S. 138 Ann:. 2 citierten Aktenstücken enthaltenen Nauermeisterinstruktionen. Das Citat ist aus einer Instruktion des Amts Coppenbrügge ä, ä. 1779 S 18. (llss. 74, Amt Coppenbrügge VII ^,. 1, Nr. 1, 1730-1848.)