Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/100
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positiven Merkmal des Hausbesitzes ein weiteres, negatives Kennzeichen der Köterei gewonnen. Die Köterei hatte als S88snt!a1s einen Hausplatz mit Gartenland im Dorfe. Soweit sie aber Ländereien auf der Feldflur inne hatte, bildeten diese niemals eine Ackerhufe.
Daher hieß in den beiden südlichsten Provinzen nur das mit einer Äckerhufe vereinigte Kothaus Meierhof, und da hier kein Haus-platz untrennbar mit der Ackerhufe verbunden war, so gab es streng genommen nur Kötereien, aber keine Meierhöfe in diesen Provinzen. Denn der Begriff des Meierhofes erforderte diese untrennbare Verbindung von Hausplatz und Hufe.
So ging in diesen südlichsten Landesteilen Hand in Hand mit der Trennung von Hufe und Hausplatz auch eine Auflösung der Ackerhufe selbst und ein Eindringen der Köter in die Dorfflur, die ihnen in Niedersachsen der Regel nach verschlossen war. Die ehemaligen Hufenäcker wurden zu Kotland, und da sie meist schon vorher zu Eigentum oder erbzinsartigem Besitzrechte besessen morden waren, erhielten sie hinsichtlich des Besitzrechts die Qualität als frei teilbares und frei veräußerliches, aber zinspflichtiges Eigentums
In den übrigen Gebieten Niederfachsens, wo der zu Meierrecht besessene mehrhufige Meier- oder Ackerhof ein untrennbares Ganzes bildete und auch die Köterei, wenigstens in ihrem Hauptbestandteil, zu Meierrecht verliehen war, entwickelte sie sich zu einem von dem Meier- oder Ackerhof essentiell verschiedenen, aber ebenfalls geschlossenen kleineren Bauerngut.
Die bei ihr befindlichen wenigen Morgen Haus- oder Feldgarten, Rod- oder gar Flurland, welche im Norden häufiger zu Meierrecht, im Süden häusiger zu erbenzinsartigem Besitzrecht besessen wurden, erfuhren durch die Redintegrierungsgesetze des 17. Jahrhunderts eine untrennbare Vereinigung mit dem Kothause. Beide, sowohl Meierhof wie Köterei, blieben in ihrem ursprünglichen Bestand erhalten. Es fand keine Vernichtung und Auflöfung der Ackerhufen und daher auch keine Invasion der Köter in die Ackerflur statt.
Der ursprüngliche Begriff der Köterei ist aus diesem Vergleich der verschiedenen Landesteile leicht ersichtlich. Sie war ein Haus im Dorfe mit Haus- und Feldgarten, Rodland und mehr oder weniger Ackerland auf der Feldflur, aber ohne Ackerhufe.
i Die göttingischen, zu dem dortigen Zeitpachtmeierrecht verliehenen Meier-Hofe wurden seltener zersplittert als die zu eigentumsartigem Nesitzrecht besessenen Hufen in Göttingen und Grubenhagen,