Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/092

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Die Hausstelle mit Garten im Dorfe war in der Mehrzahl der Fälle in beiden Provinzen freies oder zinspflichtiges Eigentum des Bauern.[1]

Diese Hausstelle hieß Kothaus oder Kote. Bei seiner Kote besaß der Bauer regelmäßig noch frei teilbare, sogenannte Kot- oder Erbländerei zu freiem oder zinspflichtigem Eigentume. Diese Länderei lag ebenso wie das zu den Ackerhufen gehörige Land auf der Dreifelderflur, nur bildete sie nicht wie die Hufenländerei ein zusammengehöriges Ganzes; die Flurverfassung kannte die Erb- und Kotländerei nicht mehr als Bestandteile von Ackerhufen, sondern nur als einzelne Ackerstücke.[2]

Auf dem Kothause lag als Reallast der Handdienst.Referenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „name“ darf kein reiner Zahlenwert sein. Benutze einen beschreibenden Namen. Ebenso knüpfte sich an den Besitz des Kothauses die Gemeindeberechtigung.Referenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „name“ darf kein reiner Zahlenwert sein. Benutze einen beschreibenden Namen. Jeder Bauer war also hier in erster Linie Köter und als solcher handdienstpflichtig und gemeindeberechtigt.Referenzfehler: Ungültige Verwendung von <ref>: Der Parameter „name“ darf kein reiner Zahlenwert sein. Benutze einen beschreibenden Namen. Außerdem aber besaß er teils


  1. Vgl. die auf S.91, Anm.2 und 3 angeführten Stellen, bes. Magazin &c., Bd.VII, S.24 ff. — Die geschilderte Verfassung bestand nicht ausnahmslos. In beiden Provinzen fanden sich, wenn auch seltener, Hufen mit zugehörigen Hofstätten, also Meierhöfe im üblichen Sinne, die auch von dem Bauern zu einem einheitlichen Besitzrecht, gewöhnlich zu Meierrecht besessen wurden. Aber diese Höfe hatten sich nur zufällig erhalten, einen gesicherten Bestand besaßen sie nicht. Besonders die etwa noch mit Hausstellen versehenen göttingischen Zeitpachtmeierhöfe und die Eigentumsackerhöfe beider Provinzen verloren noch im 18. Jahrhundert fortwährend diese Hausstellen durch Verfügungen der Grundherren oder der bäuerlichen Besitzer. Vgl, v.Pufendorf, obs. iuris II, Nr.97. — Meierhöfebeschreibung des Amts Osterode, vgl. S.91, Anm.2. — Stüve, Landgemeinden, S.42 und 43.
  2. Vgl. die auf S.91, Anm.2 angeführten Aktenstücke, bes. Nr.2, 3 und 6. — Magazin für hannoversches Recht, Bd.VII, S.24 ff. — Betr. die Steuerlast vgl. Aktenstück Nr.3, S.91, Anm.2.