Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/084
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Kapitel II.
Bauernklassen.
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Nach dieser Darstellung des bäuerlichen Besitzrechtes wird die Einteilung der Bauern nach Art und Größe ihres Besitzes und ihre davon abhängige Stellung in der Landgemeinde zu besprechen sein.
Wir betrachten in diesem Kapitel nicht nur die eigentlichen Bauern, d. h. die Besitzer der Bauerngüter im Rechtssinn, sondern auch die außerhalb des Bauernstandes befindlichen Angehörigen der ländlichen Bevölkerung, soweit sie nicht zu den privilegierten Personenklassen, Adel, Geistlichkeit oder Beamten, gehörten. Gegenstand unserer Untersuchung ist also die soziale und wirtschaftliche Gliederung der gesamten, nicht bevorrechteten ländlichen Bevölkerung Niedersachsens im 18. Jahrhundert. Diese gesellschaftliche Gliederung der Menschen erkennen wir am besten aus der rechtlichen und wirtschaftlichen Beschaffenheit ihres Grundbesitzes, Die Verfassung des bäuerlichen Grundbesitzes giebt nicht nur ein Bild von der Beschaffenheit der Güter, sondern auch von der sozialen Struktur der Bevölkerung.
Völlig unabhängig von der Einteilung der Bauerngüter in Bauerngüterklassen war das Besitzrecht, kraft dessen die einzelnen Bauerngüter von den Bauern besessen wurden. Alle Arten von Bauerngütern wurden zu den verschiedensten Vesitzrechten besessen. Sehr häufig bestanden an einem Gute mehrere Besitzrechte, d. h. der Bauer hatte die einzelnen Bestandteile seines Gutes kraft verschiedener Besitzrechte inne. Alle diese durch das Besitzrecht verursachten rechtlichen Qualitäten des Gutes hatten auf seine Klassenzugehörigkeit keinen Einfluß. Besonders bei der ersten und wichtigsten Güterklasse, den