Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/070
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gleichen Teilen kraft mehrerer Besitzrechte besessen wurde, oder an der Hauptsache höchstens Meierrecht, nicht aber erbzinsartige Besitzrechte oder Eigentum bestanden, ließ eine Umgestaltung der Besitz' rechte zu Kolonatrechten nach Art des Meierrechts nicht zu und machte sie auch für die Zwecke des Staates überflüssig. Durch privatrechtliche Bestimmungen wurden Erbzinsrecht oder Lehnrecht, bezw. Eigentum hier wenig oder nicht modifiziert. Formell behielten sie ihren ursprünglichen Rechtsinhalt. Der Bauer, in dessen dienstpflichtigem Ländereikomplexe sich eine Lehnhufe befand, leistete dem Lehnsherrn den Treueid und vererbte sie auf feine fämtlichen Lehnserben. Seine Erbzinslandereien konnte er nach Anzeige beim Grundherrn, seine Erbländereien nach Anzeige bei den nächsten Erben veräußern oder verpfänden. Beide Arten von Ländereien konnte er als Brautfchatz mitgeben. Erbzinsland wurde von den gleichberechtigten Erben geteilt, ebenso Erb- und Eigenland, soweit nicht Vorzugsrechte einzelner Erben auf Naturalbesitz bestanden. Aber alle diese speziellen Normen unserer Besitzrechte äußerten sich nicht, soweit sie an Bestandteilen der Bauerngüter im Rechtssinn bestanden. Das Bauerngut im Rechtssinn war geschlossen; ohne Konsens der dienstberechtigten Behörde durfte es weder geteilt, noch in einzelnen Stücken veräußert, noch belastet werden'. Der Besitzer desselben, in Hildesheim sogar die dienstberechtigte Behörde, hatte i Vgl. betr. Kalenberg: Oppermann, Sammlung, Nr, 6 (Verordnung c!« 8. Juni 1691), Nr, 10 (Verordnung de 7. December 1790). — Loä, Con8t. Oalküb, <üaz>. V, Nr. 44 (Kammerrestript äs 29. Januar 1705)/— Dazu Magazin für hannoversches Recht, Nd. V, S. 247—262. — v. Pufendorf, ow. iuriz, Bd, IV, Nr. 64. — Strube, De iurs villie., S. 304. — Betr. Hildesheim: Hildesheimische Landesordnungen. Hildesheim 1822. Bd. I, S. 64 (Polizeiordnuna äs 1665, tz 86) und S. 264 (Dienstordnung äe 1783, § 28). — Dazu Busch, Beitrage, ß 19. Gegen dessen Behauptung, daß nur spanndienstpflichtige Höfe geschlossen seien. — Vgl. Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, 1832, Heft I, S. 9? ff. — Die Hildesheimer Dienstordnung <Is 1733, z 28 macht Teilung und Abäußerung der Bauerngüter im Rechtssinne (der dienstpflichtigen Höfe, bezw. ihrer partW ints^rantsz) von dem Konsens des Dienstherr!! abhängig. Die hier gemeinte Dienstberechtigung steht jedoch sowohl dem Staate, wie auch Privaten kraft eines öffentlich rechtlichen Titels zu, vgl. Busch, Beiträge, a. a. O, — Lüntzel, Lasten, § 12. — Strube, »oeezzionsz aä ili8 vülie,, Nr. 32 und 37, — Betr. Braunschweig-Wolfenbüttel: Hauptgesetz, Landesorbnung ä« 7. März 1647, Art. 28, bei Gesenius I, S. 485. — Weitere Gesetze vgl. Gesenius II, S. 120 ff. und 387, Note I. — v. Ramdohr, Juristische Erfahrungen, Bd. III, S. 100. — Strube, vs iure villie., S. 78 und 81. — Nolten, De iulilm« ete. eiroa villioos. Braunschweig 1738. S. 185—188,