Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/065
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die meist den bedeutendsten Teil ihrer Leistungsverpflichtungen bildeten l. Die jährlichen Leistungen bestanden bei Erbzinsverhältnissen in unbedeutenden Rekognitionsgebühren, meist kleinen Geldbeträgen, selten in größeren Naturalabgaben^. Auch die Geld- und Natural-zinsen der Lehnsleute waren, wo sie überhaupt vorkamen, unbedeutend ^. Daher hatten Erbzins- und Lehnsleute der Regel nach bei Unglücksfällen keine Remissionsansprüche ^. Dienste an den Grundherrn kamen nicht vor^. Beide besaßen weitgehende Nutzungsbefugnis am verliehenen Gute. Sie konnten dessen Substanz verändern und es verpachten, nur durften sie es nicht erheblich verschlechtern^. Veräußerungen und Verpfändungen des Lehngutes waren nur mit ausdrücklichem Konsens des Lehnsherrn gestattet ^. Veräußerung der Erbzinsgüter mußte dem Herrn angezeigt werdend Dieser konnte ursprünglich ein Vorkaufsrecht geltend machen, sonst aber die Veräußerung nicht hindern ^. Bei jedem Verkauf erhielt er eine Umsatzgebühr in Prozenten der Verkaufssumme. Die kalenbergischen und wolfenbüttelschen Landesgesetze hatte jede Veräußerung oder Belastung der Erbzinsgüter von einem ausdrücklichen Konsens des Grundherrn abhängig gemacht und jede nicht bewilligte derartige Verfügung mit Verlust des Gutes bedroht °. Da der Grundherr wahrscheinlich ohne erheblichen Grund diesen Konsens nicht versagen konnte' und wegen der Laudemien an dem öfteren Besitzwechsel der Erbzinsgüter ein Interesse hatte, auch der geringe Zins durch etwaige Zersplitterung ' Vgl. Saltzthal, NßeWL. äß 1597, Art. 29. — Strube, Rechtliche Bedenken III. 120 (I, 177). — Grefe II, S. 265, — Gesenius II, S. 134. ^ Vgl. Gesenius II, S. 131 u. 132. — Strube, De iurs villic, S. 40 u. 267. — Grefe, Hannovers Recht II, S. 130, Anm. b. Beispiel höheren Zinses und der Remission bei Strube, Rechtliche Bedenken V, 132 (I, 180). — Busch, Beiträge, S. 12. ' Busch, Beiträge, S. 12. — Gesenius II, S. 132. ^ Dennecken, Dorf- und Landrecht 1739 IH. III, S, 113 ff. u. S. 129 ff. -- Oppermann, Sammlung, Nr. 1—3, 5, 6 Vgl. die älteren unter Anm. 2 S. 62 angeführten Erbzinsuerträge. — Strube, Rechtliche Bedenken IV, Nr. 64 (I, 181). Erst spätere Grbzinskontrakte enthalten die Bestimmung der Nnveräußerlichkeit ohne Willen des Grundherrn. — Vgl. Grefe II, S. 130, Anm. b. — Dennecken, Dorf- und Landrecht I,ib. III, S. 46. ° Vgl. Oppermann, Sammlung Nr. 1—3, 5. ' Vgl. Wolfenbüttelscher Provinzialreceß ä. ä. 1619, § 10 bei Strube, vs iure villie., S. 72 u, 98. — Steinacker, Partikulares Priuatrecht des Herzogtums Braunschweig 1843, S. 480. — Gesenius II, S. 133 und 134.