Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/030

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Successor verbunden sei, ohne daß hierdurch neue Rechte begründet würden.[1]

Das Meierrecht war kein in seinen einzelnen Bestimmungen folgerichtig durchgebildetes Rechtsinstitut. Diese fehlerhafte juristische Struktur erklärt sich aus seiner Bildungsgeschichte.

Ursprünglich ein höchst eigenartiges Gewohnheitsrecht, war es seit dem 16. Jahrhundert durch eine unwissenschaftliche und kasuistische Gesetzgebung je nach Bedürfnis umgestaltet und dabei seines ehemaligen charakteristischen Rechtsinhalts völlig beraubt worden. Trotzdem wurde es niemals in eine allseitig übereinstimmende, seinem veränderten Wesen entsprechende Form gebracht, und die neuere Wissenschaft war vergebens bemüht, die ungleichartigen, aus verschiedenen Entwickelungsstadien stammenden Rechtssätze zu einem einheitlichen Rechtsinstitut zu vereinigen.

Das Recht des Meiers am Gut war ein dingliches Recht. Er konnte das Gut den Grundsätzen bäuerlicher Wirtschaftsführung gemäß benutzen und trug die auf demselben ruhenden Staats- und Gemeindelasten und sonstigen Leistungsverpflichtungen.[2]

Er erwarb Servituten für das Gut[3] und vertrat es im Prozeß in jeder Beziehung.[4] Er hatte sogar die Pflicht, abhanden gekommene Stücke desselben zu vindizieren. In jedem Stadium des Prozesses konnte der Grundherr intervenieren. Beteiligte er sich nicht am Rechtsstreit, so band auch ihn das gegen den Meier ergangene Urteil.[4]

Nur nach der Kalenberger Meierordnung, nicht aber nach den Gesetzen der übrigen Provinzen war die Fähigkeit des Meiers, Prozesse über das Meiergut zu führen, von einem ausdrücklichen Konsens des Grundherrn abhängig.[4]


  1. Vgl. v.Bülow u. Hagemann, Praktische Erörterungen u.s.w. Bd.III, Nr.54, — v.Ramdohr, Erfahrungen, Bd.III, S.52. Niemeyer, Meierrecht in Hoya, S.54 ff. Juristische Zeitung für das Königreich Hannover ed. Schlüter. Aufsätze von v.d.Horst: 1850 S.408 und 409; 1851 S.66; 1852 S.359; 1853 S.232; 1854 S.362; 1855 S.69, 135 ff., 140; 1856 S.298 ff., 301. — Grefe, Hannovers Recht II, S.219 u. 220. — Busch, Beiträge, S.28 u. 29. — Pfeiffer, Meierrecht, S.87 ff.
  2. Vgl. Pfeiffer, Meierrecht, § 9 u. 10. — Busch, Beiträge, § 11.— Grefe, Hannovers Recht II, § 52.
  3. Pfeiffer S.136. Busch S.38.
  4. 4,0 4,1 4,2 Grefe, II, § 52 u. 58, Pfeiffer § 13. Busch § 12. Gesenius, II, S.120 bis 125. — Schlüter, Beiträge f. d. hannoversche Landesrecht, 1834, S. 262. — v.Bülow u. Hagemann, Praktische Erörterungen u.s.w., IV Nr.13. — von Pufendorf, obs. iuris IV, Nr.60. Kalenb. M.O., Kap.IV § 9.