Der Regierungsbezirk Aachen (1850)/307

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Der Regierungsbezirk Aachen (1850)
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[306]
Nächste Seite>>>
[308]
Ac regbez kaltenbach 1850.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


bis in die Arnapha (Erft) und endlich die Erft hinauf bis wieder an Weidesheim, dem Anfangspunkte, eingeschlossen war. Den Theil dieses Forstes, welcher zwischen Ruhr und Erft gelegen, nennt die Urkunde Burgina (die jetzige Bürge); denjenigen aber, der zwischen Ruhr, Haarbach und Worm gelegen war, Saleckenbruch (Saalbruch, das ist nasses Bruch; daher auch wohl Saal-Weide, Salix capraea, welche solche Standorte liebt), der freies Eigenthum nach Frankenrecht war und aus welchem nachher die große Probstei, der Atscherwald und Reichswald entstanden sind. Den zwischen Erft und Rhein gelegenen Cottenforst und die Fila (Ville) hielt sich der Kaiser bevor. Im Jahr 858 wies der Erzbischof Günther von Köln dem Domkapitel den Theil dieses Forstes an, welcher nachher, da dem Probste die Verwaltung oblag, mit dem Namen Probstei-Wald bezeichnet wurde. Derselbe erstreckte sich östlich bis Röhe und zum Indeflusse, gegen Süden bis zum kleinen Probstei- und Atscherwald, gegen Westen zum Reichswald bis St. Jörris, nördlich bis Hehlrath und Cambach bei Kinzweiler. Als nachher der größte Theil der Waldungen, die damals die hiesigen Gegenden bedeckten, allmählig gerottet und in Wiesen und Felder umgeschaffen wurde, und als die Bevölkerung zahlreicher geworden, Kultur, Bergbau und mancherlei Industrie aufzublühen begonnen, wurden die Jagd- und Viehweid-Berechtigten bald inne, daß außer der Jagd- und dem Weidgange auch die Bäume Werth hatten und fingen an, das Eigenthum des Waldes zum Nachtheil der Fürsten und Gemeinen sich anzueignen. Im 12. und 13. Jahrhundert war es so weit gekommen, daß fast jeder auf seine Faust ungehindert lebte und nur das Recht des